Wyss Brigit · Nationalrat · 2011-09-14
Wyss Brigit · Nationalrat · Solothurn · Grüne Fraktion · 2011-09-14
Wortprotokoll
Bisher war es so, dass die Information gelöscht werden musste, wenn nicht ein Verdacht auf strafbares Verhalten bestätigt wurde. Durch die Umschreibung des Begriffs des strafbaren Handelns als "beobachtete Tätigkeit der Vorbereitung oder Durchführung einer terroristischen, gewalttätig-extremistischen oder verbotenen nachrichtendienstlichen Tätigkeit" weiten Sie nach unserem Dafürhalten den Sachverhalt aus. Es geht nicht mehr nur um eine Tätigkeit mit Blick auf eine strafbare Handlung, sondern es geht um Tätigkeiten, die nichts mit strafbaren Handlungen zu tun haben, die sich aber in den Kontext solcher Handlungen einordnen lassen. Ihnen geht es hier klar um eine Ausweitung, die wir nicht unterstützen. Es geht um strafbare Handlungen im Bereich der Gefährdung, die generell durch das BWIS geregelt sind. Weil das schwammige Rechtsbegriffe sind, ist diese Ausweitung unzulässig.
Wir beantragen Ihnen deshalb, beim geltenden Recht zu bleiben. Wenn klar ist, dass keine strafbaren Handlungen vorliegen, dürfen personenbezogene Daten nicht erschlossen werden und müssen innert 30 Tagen gelöscht werden.