preparatory:AB 120470
Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2011-09-14
Wortprotokoll
Zuerst zu Artikel 13 Absatz 3: Wenn Sie diesen lesen, sehen Sie, dass er eigentlich eine Einschränkung beinhaltet. Diese Einschränkung wird nachher in Artikel 13a begründet. Im bisherigen Artikel 13 gibt es eine allgemeine Auskunftspflicht, wenn sie für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz notwendig ist. Im neuen Artikel 13 Absatz 3 wird diese auf gewalttätigen Extremismus oder verbotenen wirtschaftlichen Nachrichtendienst eingegrenzt; es wird also eingeengt, was die verbleibende Auskunftspflicht ist.
Die spezielle Auskunftspflicht wird dann in Artikel 13a geregelt. Wenn Sie diesen Artikel 13a lesen, können Sie unschwer erkennen, was der Gedanke ist. Der Gedanke ist eigentlich, dass auch die Behörden solidarisch zur Sicherheit der Schweiz beitragen sollen. Der Grundgedanke ist, dass auch die Behörden - dort, wo es möglich ist und wo sie etwas dazu beitragen können - für die Sicherheit des Landes verantwortlich sind. Wenn Sie Artikel 13a etwas anschauen, sehen Sie, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunft erteilt werden muss. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn "ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib, Leben, Freiheit oder Bestand und Funktionieren des Staates" verletzt zu werden droht oder wenn es um die "Weiterverbreitung von nuklearen, chemischen und biologischen Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme ..." geht. Es sind also recht gewichtige Voraussetzungen, die erfüllt werden müssen, damit eine Behörde Auskunft geben muss. Artikel 13 Absatz 3 verbunden mit Artikel 13a ist eigentlich eine Präzisierung, keine Erweiterung der Auskunftspflicht. Aber der Grundsatz, dass Behörden solidarisch zur Sicherheit der Schweiz beitragen müssen, wird postuliert.
Zur Frage von Herrn Schwander: Die Steuerbehörden haben darauf bestanden, dass sie ausdrücklich erwähnt werden und dass das so beschrieben wird, denn die Steuerbehörden gehen davon aus, dass sie ein besonders schützenswertes Geheimnis haben, das nicht unter den allgemeinen Begriff der anderen Behörden fällt. Dieser Artikel ist wegen der Steuerbehörden so ausführlich formuliert worden: Sie möchten diese gesetzliche Grundlage, wenn sie Auskunft geben müssen. Das ist die Begründung für diese Bestimmung.
Insgesamt geht es hier unserer Meinung nach um eine Präzisierung. Die allgemeine Auskunftspflicht wird präzisiert: Wer hat wann unter welchen Bedingungen Auskunft zu geben? Dahinter steht als Grundgedanke die Sicherheit des Staates. [PAGE 1382]
Ich bitte Sie also, bei Artikel 13 Absatz 3 und bei Artikel 13a jeweils der Mehrheit zu folgen und die Anträge der Minderheit abzulehnen.