Schwander Pirmin · Nationalrat · 2011-09-14
Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-14
Wortprotokoll
Ich habe hier einen Einzelantrag eingereicht, und immer, wenn man als Kommissionsmitglied Einzelanträge einreicht, stellt sich im Rat die Frage, warum man nicht früher damit gekommen sei. Diese Frage lässt sich einfach beantworten: Wir haben diese Vorlage im Januar in der Kommission behandelt, und wie die Frau Bundesrätin jetzt ausgeführt hat, kam Ende August die Vernehmlassung für die andere Vorlage; man will eine Revision des gesamten Verjährungsfristenrechtes und des Haftpflichtrechtes in Angriff nehmen. Darüber wurde schon in der Kommission diskutiert. Es gab einen Antrag, deswegen diese Vorlage zu sistieren; leider ist dieser Antrag nicht durchgekommen.
Wir sind aufgrund dieser Vernehmlassung, die jetzt läuft, und aufgrund der Diskussionen in der Fraktion zum Schluss gekommen, dass wir diese Vorlage sistieren sollten, um eben das Gesamtpaket beurteilen zu können. Wir haben das dann aber auseinandergenommen und uns gefragt, was am meisten mit der Gesamtrevision zusammenhängt und was man effektiv noch einzeln beurteilen könnte. Deshalb kommt nun mein Einzelantrag. Er sieht vor, die Verjährungsfrist bei kaufrechtlichen Sachgewährleistungsansprüchen bei einem Jahr zu belassen und diese Frage dann eben bei der Gesamtrevision neu zu beurteilen; ich komme dann noch darauf zurück, weshalb wir dies neu beurteilen wollen. Wir unterstützen die Anpassung der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln einer beweglichen Sache an die Frist, welche bestimmungsgemäss für ein unbewegliches Werk verwendet wird.
Bei diesem Einzelantrag geht es also um diese Verlängerung von einem Jahr auf zwei Jahre: Wir möchten hier die Frist von einem Jahr beibehalten.
Was bringt jetzt diese Vorlage oder diese Verlängerung von einem auf zwei Jahre, was würde das bringen? Wir kommen aus heutiger Sicht klar zum Schluss, dass diese Verlängerung in der Praxis nichts bringt, bevor wir nicht auch die Gesamtrevision gemacht haben. Es würde unseres Erachtens nur Sand in die Augen der Konsumentinnen und Konsumenten gestreut. Warum? Wenn Herstellungsmängel vorliegen, werden diese innerhalb von ein paar wenigen Monaten nach Verkauf des Produktes sichtbar; das passiert sofort, das ist Realität. Wenn es sich tatsächlich um einen Konstruktionsmangel handelt, wenn ein Produkt einen Konstruktionsmangel aufweist, genügt auch die zweijährige Frist nicht, denn solche Mängel tauchen erst viel später auf. Wenn wir diese [PAGE 1427] einjährige Verlängerung von der Praxis bzw. vom Herstellungsprozess her betrachten, müssen wir deshalb sagen, dass sie sicher nichts bringt und damit nur Sand in die Augen der Konsumentinnen und Konsumenten gestreut wird.
Deshalb bringt diese Vorlage nichts anderes als administrativen Aufwand. Die Kaufverträge und Garantiebestimmungen müssten angepasst werden. Eine solche Umstellung bringt administrativen Aufwand. Herr Kaufmann hat angefügt, dass auch die finanziellen Konsequenzen in Betracht gezogen werden müssen, und es müssen neue Risiken beurteilt werden. Was bedeutet das genau? Auch das ist zuerst wieder einmal administrativer Aufwand, und allenfalls hat das finanzielle Konsequenzen. Wie Herr Kaufmann auch angeführt hat, geben Unternehmungen ja bereits heute die Zwei-Jahres-Garantie, insbesondere auf Produkte, die unbedenklich sind. Das ist ja die grosse Diskussion in der Industrie: Bei Produkten, die unbedenklich sind, kann insbesondere auch im Hinblick auf Konstruktionsmängel eine Sachgewährleistung von zwei, drei oder sogar fünf Jahren gegeben werden.
Also, zusammenfassend: Die Verlängerung ist kein Fortschritt für die Konsumentinnen und Konsumenten. Damit würde ihnen nur Sand in die Augen gestreut, und es brächte nur administrativen Aufwand für die Hersteller. Zudem möchten wir diese Frage der Verlängerung von einem auf zwei Jahre im Zusammenhang mit der Gesamtrevision behandeln.