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Vallender Dorle · Nationalrat · 2001-06-06

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

Der Erste Titel des Ersten Teils des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regelt unter dem Titel "Verbrechen und Vergehen" in den Artikeln 1 bis 9 den Geltungsbereich des Gesetzes.

Artikel 1 stellt den vertrauten Grundsatz "Nulla poena sine lege" auf. Das Legalitätsprinzip ist im Strafrecht von besonderer Bedeutung und ist natürlich schon im geltenden [PAGE 540] Strafgesetzbuch verankert. Das Legalitätsprinzip soll insoweit präzisiert werden, als Massnahmen, die eben auch Strafcharakter haben, besonders erwähnt werden.

Artikel 2 stellt bezüglich der Anwendung sicher, dass ein Täter, der eine Straftat beging, nach dem Recht bestraft wird, welches zur Tatzeit galt. Ist das neue Recht allerdings milder als das alte, so soll das mildere angewandt werden.

Artikel 3 regelt den räumlichen Geltungsbereich bei Verbrechen im Inland. Bundesrat und Ständerat haben in Absatz 3 den Begriff des Ausländers durch Täter ersetzt. Damit wird ermöglicht, dass bei Tatmehrheit auch ein Schweizer bzw. ein Auslandschweizer für ein im Inland begangenes Delikt im Ausland verfolgt werden kann. Dies wird regelmässig dann der Fall sein, wenn der Täter im Ausland eine schwerere Straftat begangen hat und die schweizerische Behörde die Verfolgung der Straftat an die ausländische Behörde abgetreten hat.

Die Kommission hat hier jedoch eine materielle Änderung gegenüber der Lösung von Bundesrat und Ständerat vorgenommen. Bei im Inland begangenen, besonders schweren Verbrechen wie Drogenhandel, Mord und anderen, soll - falls sie im Ausland mit symbolischen oder keinen Strafen geahndet wurden - die Ordre-public-Klausel angerufen werden können. Dies bedeutet, dass, sobald der im Ausland zu milde abgeurteilte oder sogar freigesprochene Täter die Schweiz betritt, unsere Strafverfolgungsbehörden in einem neuen Verfahren die Angemessenheit der Strafe des urteilenden ausländischen Gerichtes überprüfen können. Damit gewichten wir unseren Ordre public höher als die Rechtssicherheit des Täters zufolge der Res iudicata.

Beispiele, wo Absatz 3 zum Tragen käme, gibt es leider. Erinnert sei an den Lehrermord in St. Gallen, der zu einer nach unserem Rechtsempfinden zu milden Bestrafung des Täters mit vier Jahren führte. Die Kommission für Rechtsfragen will die Ordre-public-Klausel ausdrücklich im Gesetz verankern, dies im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Rechtes. Ihre Kommission stimmte mit 13 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen zu.

Artikel 5 schafft die neue Rechtsgrundlage dafür, dass jemand - Schweizer oder Ausländer -, der im Ausland schwere Sexualdelikte gegen Unmündige begangen hat, von unseren Strafbehörden verfolgt werden kann, auch dann, wenn das Delikt am Tatort nicht strafbar ist oder milder bestraft wurde. Einzige Bedingung ist, dass sich der Täter in der Schweiz aufhält. Mit dieser gegenüber dem Bundesrat noch verschärften Bestimmung dehnen wir unsere Strafgewalt aus. Angesichts der Schwere der Delikte erscheint dies richtig.

Ihre Kommission will in Litera a einstimmig zusätzlich noch den Menschenhandel mit Unmündigen pönalisieren. In Analogie zu Artikel 3 Absatz 3 haben wir auch in Artikel 5 Absatz 2 den Vorbehalt angebracht, dass eine zusätzliche Verfolgung des Straftäters erfolgen kann, sofern dies unserem Ordre public entspricht. Dies wurde mit 12 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen in der Kommission entschieden.

Artikel 6 behandelt die durch Staatsvertrag eingegangene Verpflichtung der Schweiz zur Verfolgung von im Ausland begangenen Verbrechen oder Vergehen. Auch hier haben wir folgerichtig in Absatz 3 den Vorbehalt des Ordre public angebracht. Der Entscheid erfolgte mit 9 zu 1 Stimmen bei 8 Enthaltungen.

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