AB 121438
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-28
Wortprotokoll
Der Gesetzgeber hat im Entwurf vorgesehen, dass man beim Eheschluss sinnvollerweise die Erklärung abgibt, welches im Falle gemeinsamer Kinder der Name der Kinder sein soll, wenn die Ehegatten nicht einen gemeinsamen Familiennamen tragen. Dann hat aber der Entwurf in Artikel 2bis eine Dispensklausel, d. h., man kann mit einem Grund - ich sage zum Beispiel, ich kann mich jetzt noch nicht entscheiden - dem Zivilstandsbeamten erklären, man wolle das nicht. Ihre Frage zielt ja darauf ab, was ist, wenn das Kind dann geboren ist und die Ehegatten sich nicht einigen können. Wissen Sie, Herr Freysinger, das ist kein neues Problem. Es kommt heute sehr häufig vor - Sie können da die Kinderschutzbehörden fragen -, dass Entscheide gemeinsam getroffen werden müssen, z. B. über die Schule, über die Zahnregulierung usw. Wenn kein gemeinsamer Entscheid getroffen werden kann, wird ein einigendes Gespräch bei der Kinderschutzbehörde sicher zur richtigen Lösung führen.
Noch eine Bemerkung zur Namensfrage, Herr Freysinger, was ganz interessant ist: Den Vornamen müssen sie ja auch wählen, und es hat noch nie einen Fall gegeben, bei dem der Vorname von der Behörde hätte entschieden werden müssen. Wir haben ausländische Paare, die ganz komplexe Namensregelungen haben. Auch da ist kein einziger Fall bekannt, bei dem es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gekommen wäre. Von daher können Sie Ihre Bedenken ruhig beiseitelegen und der Mehrheit zustimmen.