Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-09-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-09-12
Wortprotokoll
Die Bewertungsvorschriften, und um diese geht es hier, betreffen einen heiklen und grundlegenden Bereich des Rechnungslegungsrechts. Deshalb erachtet es der Bundesrat als zwingend notwendig, dass nur die Bewertung zum Börsenkurs als Ausnahme vom Prinzip der Bewertung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugelassen wird. Eine Börse - das ist ebenfalls unbestritten - bietet ausreichende Transparenz und Rechtssicherheit in Bezug darauf, dass ein exakt bestimmbarer Preis für die Bewertung der gehandelten Aktiven vorliegt. Der Preisbildungsmechanismus ist eingespielt, und er hat sich bewährt. Die Börse erfüllt die Funktion der Abwicklung der Transaktionen und garantiert deren Erfüllung. Zudem unterstehen die Börsen oftmals der staatlichen Aufsicht.
Der Nationalrat und seit Neuem auch die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen möchten aber, dass die Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt gleich behandelt werden wie die Aktiven mit einem Börsenkurs. Ich habe sowohl im Nationalrat als auch letztes Mal im Ständerat dargelegt, dass die Tatbestandselemente des beobachtbaren Marktpreises und des aktiven Marktes zu unbestimmt sind, um im Bereich der Bewertungen als ausreichend justiziabel eingestuft zu werden. Ich möchte Ihnen heute noch darlegen, welche weiteren nachhaltigen Konsequenzen denkbar sind, wenn Sie sich der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen respektive dem Nationalrat anschliessen: Mit der nationalrätlichen Bestimmung soll eine flächendeckende Bewertung von Aktiven gemäss dem Fair Value ins Obligationenrecht aufgenommen werden; das ist eine Bewertung, die sich an den jeweils aktuellen Marktpreisen orientiert. Diese Art der Bewertung widerspricht aber Ihren bisher gefällten Entscheiden - denken Sie insbesondere an das Vorsichtsprinzip. Mit der Möglichkeit zur Bewertung von Aktiven gemäss dem beobachtbaren Marktpreis würden Sie sich jetzt genau in die umgekehrte Richtung bewegen: Die Fair-Value-Konzeption führt zu einer Aufblähung der Bilanzen der Unternehmen in guten Jahren und zu ausserplanmässigen Wertberichtigungen, wenn sich die wirtschaftliche Lage der Unternehmen oder der gesamten Wirtschaft dann verschlechtert.
Es ist heute anerkannt, dass die Fair-Value-Konzeption die Weltfinanzkrise zwar nicht ausgelöst, aber doch erheblich verschlimmert hat. Steuerrechtlich, das möchte ich Ihnen auch zu bedenken geben, ist es so, dass aufgrund der Massgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses eine Aufwertung der Aktiven gemäss beobachtbaren Marktpreisen zu einer Besteuerung führen kann, obwohl der Gewinn nur buchhalterisch realisiert wird. Das heisst, die Liquidität der Unternehmen würde somit negativ tangiert.
Der Gesetzgeber sollte nicht seinerseits der Verlockung des "standard cherry picking" verfallen. Entweder sieht er weiterhin eine prinzipienorientierte Rechnungslegung vor, die insbesondere - ich habe es bereits erwähnt - dem Vorsichtsprinzip und den stillen Reserven folgt, oder er wendet sich vollständig einer normenorientierten Rechnungslegung gemäss IFRS zu. Dies würde dann aber einen eigentlichen Paradigmenwechsel bedeuten, den bisher niemand gewünscht hat. Der Ständerat ist in der Frühjahrssession dem Bundesrat gefolgt, und er hat damals einen Einzelantrag Altherr, der der Version des Nationalrates entsprach, mit 31 zu 7 Stimmen sehr deutlich abgelehnt.
Ich bitte Sie deshalb, an der bundesrätlichen Version festzuhalten und dem Antrag der Minderheit zuzustimmen respektive bei Ihrer früheren Entscheidung zu bleiben.
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