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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-12

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12

Wortprotokoll

Bei einer Bestimmung, die das Strafgesetzbuch betrifft, nämlich Artikel 326quinquies, den wir neu eingeführt hatten, beschloss der Nationalrat Streichen. Nach reiflicher Überlegung schliessen wir uns diesem Beschluss an. Wir sind zum Schluss gekommen, dass es nicht die Aufgabe des Strafrechts sein kann, Vergütungsexzesse zu unterbinden. Die gesellschaftsrechtlichen Rechtsbehelfe im Aktienrecht sind ausreichend; ich denke an Rückerstattungsansprüche, ich denke an Verantwortlichkeitsklagen. Wenn wirklich gravierende Fälle vorkommen, dann genügen die bereits bestehenden Straftatbestände.

Das sind die Gründe, weshalb wir uns dem Nationalrat anschliessen.

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