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Bürgi Hermann · Ständerat · 2011-09-12

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-12

Wortprotokoll

Weil es etwas schwierig ist, die Fahne zu verstehen, muss ich noch etwas ausholen. Der Nationalrat hat bei Artikel 701b zwei materielle Differenzen geschaffen. Zum einen hat er beschlossen, dass eine rein elektronisch durchgeführte Generalversammlung stattfinden kann, auch wenn Beschlüsse der Generalversammlung einer öffentlichen Beurkundung bedürfen. Dadurch ist dann Ziffer 2 von Artikel 701b Absatz 1 frei geworden, worauf der Nationalrat die modifizierte Formulierung von Absatz 2 einfach dorthin verschoben hat.

Jetzt zum wichtigsten Punkt, zur Frage der Zulässigkeit von rein elektronisch durchgeführten Generalversammlungen, die Beschlüsse enthalten, die notariell beurkundet werden müssen: Ihre Kommission hat mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und die Streichung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, abzulehnen. Wir sind nämlich der Meinung, dass Generalversammlungen, die Beschlüsse fassen, für die eine öffentliche Beurkundung erforderlich ist, nicht rein elektronisch durchgeführt werden dürfen. Es gibt nämlich keine Regelung darüber, wie damit umzugehen wäre. Es wären dann die kantonalen Notariatsrechte, die hierüber Auskunft geben müssten. Wir sind der Meinung, dass die Frage, wie mit solchen Generalversammlungen umzugehen ist, diese Revision des Aktienrechts überschreitet. Eine rein elektronisch durchgeführte Generalversammlung soll nur dann zulässig sein, wenn keine Beschlüsse gefasst werden, die öffentlich zu beurkunden sind. Mit anderen Worten: Bedürfen Beschlüsse der Generalversammlung öffentlicher Beurkundung, ist eine "normale" Generalversammlung durchzuführen.

Diese Entscheide haben dann eben zur Folge, dass Ziffer 2 aufrechterhalten wird und dass Absatz 2, der vom Nationalrat als Ziffer 2 in Absatz 1 aufgenommen wurde, wieder als Absatz 2 hinunterkommt - es ist kompliziert, aber es ist so.