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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-09-28

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-28

Wortprotokoll

Das Parlament hat am 19. März 2010 die abgeschlossene Revision des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Avig) verabschiedet. Das revidierte Gesetz wurde am 1. April 2011 in Kraft gesetzt. Mit dieser Revision wurde bekanntlich die Leistungsdauer stärker an die Beitragszeit geknüpft, was eine Stärkung des Versicherungsprinzips bedeutet. Versicherte Personen, die älter als 55 Jahre sind oder einen Invaliditätsgrad von mehr als 40 Prozent aufweisen, profitieren dadurch, dass sie einen maximalen Anspruch auf 520 Taggelder haben, sofern sie gemäss Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c Avig innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit während 24 Monaten Beiträge entrichtet haben. Vor dieser Revision benötigten sie eine Beitragszeit von 18 Monaten als Voraussetzung für den gleichen Anspruch.

Bei dieser Regelung ist nun ein Problem aufgetreten, das mit der ursprünglichen Botschaft des Bundesrates nicht vorhanden gewesen wäre. Das sich heute nun darstellende Problem besteht darin, dass eine versicherte Person nur dann einen Anspruch auf diese verlängerte Leistungsdauer hat, wenn sie innerhalb der letzten 24 Monate ununterbrochen Beiträge bezahlt hat. So kann es zum Beispiel einem 58-jährigen Arbeitslosen passieren, dass er infolge eines Stellenwechsels vor 16 Monaten eine Unterbrechung von einem Monat bis zum Antritt der neuen Stelle hatte und somit bereits nicht mehr auf diese 520 Taggelder Anspruch hat. Auch ein Arbeitsloser, der nach Erhalt der Kündigung nicht sofort zur Arbeitslosenversicherung geht und nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen zunächst einmal selbst um eine neue Stelle bemüht ist und in dieser Zeit von seinem Ersparten lebt, verliert durch den Beitragsunterbruch den vollen Anspruch auf die 520 Taggelder. Die Wahrnehmung der Eigenverantwortung verursacht also die Kürzung des Anspruchs, was wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers gewesen ist.

Die nun vorliegende Revision von Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c korrigiert diesen vom Parlament anlässlich der letzten Revision unbeabsichtigt eingebauten Fehler und reduziert die vorausgesetzte Beitragszeit auf neu 22 Monate. Damit ist das Problem dieser Leistungskürzung gelöst, man verhindert die Härtefälle, ohne dass grosse Zusatzkosten entstehen. Die Reduktion dieser Mindestbeitragszeit betrifft nämlich im Jahresdurchschnitt rund 370 Personen und verursacht zusätzliche Kosten von jährlich rund 15 Millionen Franken.

Die SGK hat diese parlamentarische Initiative der WAK-NR anlässlich ihrer Sitzung vom 19. August 2011 besprochen und sich über den Diskussionsstand in der zuständigen nationalrätlichen Kommission informieren lassen. Im Zentrum stand die Frage, ob es diese kleine Gesetzesrevision bräuchte oder ob allenfalls auf dem Weisungs- oder Verordnungsweg eine Lösung des Problems möglich wäre. Diese Art der Problemlösung wurde jedoch seitens der Verantwortlichen der Verwaltung verneint, da die Bestimmung, so hiess es, im Gesetz selbst sehr restriktiv formuliert worden und eine Lösung nur auf der Basis einer Revision möglich sei.

Diese Gesetzesänderung liegt Ihnen nun heute vor. Ihre Kommission hat diesen Weg mit 12 zu 0 Stimmen, also einstimmig, an ihrer Sitzung vom 19. August 2011 beschlossen und gestern auch einstimmig dem Erlassentwurf zugestimmt.

Ich beantrage Ihnen deshalb, sich diesem Entscheid Ihrer Kommission anzuschliessen und dem aus der parlamentarischen Initiative hervorgegangenen Entwurf ebenfalls zuzustimmen. Der Nationalrat behandelte diese Vorlage am letzten Donnerstag und hat sie mit 167 zu 0 Stimmen, also einstimmig, angenommen. Mit dieser raschen Behandlung in beiden Räten korrigieren wir noch in dieser Legislatur ein vom Parlament selber verursachtes Problem und vermeiden es, dem neuen Parlament für die nächste Legislatur eine Restanz zu hinterlassen. Die Inkraftsetzung könnte somit per 1. Januar 2012 erfolgen, sofern dagegen nicht noch das Referendum ergriffen würde.

Ich bitte Sie um Unterstützung dieses Kommissionsentscheides.