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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-06-07

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-06-07

Wortprotokoll

Artikel 60 ist ein Sonderfall von Artikel 59. Im Prinzip werden alle Abhängigkeiten, die den Grad einer psychischen Störung aufweisen, bereits durch Artikel 59 erfasst. In Artikel 60 sollen nur die häufigsten stoffgebundenen Suchtstörungen separat erwähnt werden, für die es separate Institutionen und Behandlungskonzepte gibt. Auf diese Konzepte sind die weiteren Bestimmungen über die maximale Behandlungsdauer, die Verlängerungsmöglichkeiten und die Entlassungsbedingungen abgestimmt.

Die von der Kommission beantragte Änderung ist sehr offen formuliert und bewirkt nicht nur eine Ausweitung der möglichen Behandlungen, sondern auch eine Verschiebung des Schwergewichts von Artikel 59 zu Artikel 60.

Bereits mit dem ersten Teil der Umschreibung, "von Suchtstoffen abhängig", wird die Bestimmung auf alle Arten von stoffgebundenen Abhängigkeiten ausgedehnt, also eigentlich auch auf die Abhängigkeit von Kaffee, Nikotin, Schokolade usw. Mit dem zweiten Teil der Umschreibung, "in anderer Weise abhängig", werden alle übrigen Arten von Abhängigkeiten einbezogen, wodurch die Bestimmung ihre Konturen verliert. Es gibt zwar bestimmte nicht stoffgebundene Abhängigkeiten wie eben die angeführte krankhafte Spielsucht oder auch die krankhafte Brandstiftung, die psychische Störungen darstellen und bereits von Artikel 59 erfasst sind. Doch die Bestimmung würde auch Personen erfassen, die in anderen Bereichen abhängig sind. Da die Abhängigkeit nur behandelt werden soll, wenn sie mit Straftaten im Zusammenhang steht, könnte diese Ausweitung noch sachgerecht erscheinen. Es ist jedoch fragwürdig, ob die Rahmenbedingungen, die auf Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenabhängige ausgerichtet sind, auch für die übrigen Abhängigkeiten adäquat sind.

Aus den angeführten Gründen sollte Artikel 60 in der Fassung des Bundesrates beibehalten werden. Alle anderen Arten von Abhängigkeiten werden, sofern sie einen krankhaften Zustand darstellen, bereits von Artikel 59 erfasst. Ich beantrage Ihnen, hier der Fassung des Bundesrates, wie sie auch vom Ständerat beschlossen worden ist, zuzustimmen.