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Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-07

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-07

Wortprotokoll

Artikel 62 behandelt die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme. Das geltende Recht unterscheidet je nach Therapieerfolg zwischen der definitiven oder der probeweisen bzw. bedingten Entlassung. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass es zum einen schwierig ist zu beurteilen, ob die Betroffenen geheilt sind oder eben nicht und ob der Grund der Massnahme ganz oder nur teilweise weggefallen ist; zum anderen ist in vielen Fällen eine Nachbetreuung notwendig.

Daher schlagen Bundesrat, Ständerat und die Mehrheit der Kommission vor, diese Unterscheidungen nicht mehr zu treffen und inskünftig die Betreffenden nur noch bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Das heisst auch, dass in allen Fällen eine Probezeit angesetzt wird. Bei psychischen Störungen beträgt diese ein bis fünf Jahre und bei Süchten gemäss Artikel 60 - auch bei den jungen Erwachsenen - wie heute ein bis drei Jahre.

Der Minderheitsantrag will Personen, die wegen einer Sucht gemäss Artikel 60 behandelt wurden, gleich definitiv aus der Massnahme entlassen, womit eine Rückversetzung nicht mehr möglich wäre. Die Ungleichbehandlung mit Personen, die einer Massnahme gemäss Artikel 59 unterstellt wurden, ist nach Auffassung der Mehrheit nicht begründet. Es erscheint ihr zum anderen auch dogmatisch widersprüchlich, die genannten Personen zwar definitiv zu entlassen, ihnen aber dennoch Weisungen erteilen zu können.

Die Kommission lehnt daher den Minderheitsantrag mit 9 zu 7 Stimmen bei 3 Enthaltungen ab.

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