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Bäumle Martin · Nationalrat · 2011-12-07

Bäumle Martin · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2011-12-07

Wortprotokoll

Es handelt sich hier tatsächlich um eines der Kernstücke der Vorlage, um die Pièce de Résistance. Es geht eigentlich um Folgendes: Wer soll über die Gehälter der Geschäftsleitung entscheiden? Dies ist neben der Frage der Boni-Steuer wahrscheinlich einer der Eckwerte dieser Vorlage, die darüber entscheiden, ob am Ende ein indirekter Gegenvorschlag zustande kommt. Als Mitglied der grünliberalen Fraktion habe ich heute einen Antrag auf den Tisch gelegt, um in dieser Frage einen Kompromiss zu finden und dem indirekten Gegenvorschlag zum Durchbruch zu verhelfen. Grundsätzlich ist es so, dass sich international für Abstimmungen an Generalversammlungen über die Vergütungen eine Best Practice entwickelt hat, die Konsultativabstimmungen vorsieht. Verbindliche Abstimmungen bringen Rechtsunsicherheit mit sich. In diesem Sinne: Wenn die Schweiz als einziges Land verbindliche Abstimmungen an der Generalversammlung vorschriebe, würde sie einen Sonderfall schaffen. Dies könnte unseren Wirtschaftsstandort schwächen.

Der Entwurf soll grundsätzlich so bleiben, dass zwingend eine jährliche Abstimmung an der Generalversammlung über die Vergütung der Geschäftsleitung vorgesehen ist. Die Aktionäre sollen aber mit einem Generalversammlungsbeschluss in den Statuten festlegen können, ob diese Abstimmung bindende oder konsultative Wirkung hat. So wird also beantragt, dass die Statuten zwingend eine neue Bestimmung enthalten müssen, welche die Art der Beschlüsse über die Vergütung der Geschäftsleitung festlegt. Ob dies eingehalten wird, wird dann von der Revisionsstelle geprüft. Die Aktionärsdemokratie wird somit gestärkt, ohne den Wirtschaftsstandort zu gefährden. Entsprechend ist mein Antrag so aufgebaut, dass man bei Artikel 698 Absatz 2 Ziffer 4a der Minderheit Leutenegger Oberholzer folgen muss und bei Artikel 731l Absatz 2 die Ergänzung gemacht wird, dass die Statuten festzulegen haben, ob diesen Beschlüssen der Generalversammlung bindende oder konsultative Wirkung zukommt. Um das Ganze an eine Grundlage zu binden, soll zusätzlich in Artikel 626 unter Ziffer 8 festgelegt werden, dass die Statuten bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, Bestimmungen über die Art der Beschlüsse über die Vergütung der Geschäftsleitung enthalten.

In diesem Sinne ist das ein stimmiges Gesamtbild. Es ist ein Kompromissvorschlag, damit wir in dieser sehr, sehr umstrittenen Frage, über die wir seit bald zwei Jahren diskutieren, eine Mehrheit finden können, damit dieser indirekte Gegenvorschlag zustande kommt.

Ich bitte Sie, diesem Vermittlungsantrag zuzustimmen und dieser Vorlage, dem indirekten Gegenvorschlag, damit möglicherweise zum Durchbruch zu verhelfen.

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