preparatory:AB 12212
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07
Wortprotokoll
Bei beiden Versionen gilt der Grundsatz, dass das Unternehmen selber bestimmt, wer für seine Vertretung zuständig ist. Im Strafverfahren ist also immer die Person für die Unternehmung zuständig, die das Unternehmen auch zivilrechtlich, gemäss der Konstituierung, vertreten kann. Der Strafrichter oder der Untersuchungsbeamte nimmt das Unternehmen so wahr, wie es sich zivilrechtlich präsentiert. [PAGE 602]
Von diesem Anknüpfungspunkt aus ist nur noch die Streiffrage zu beantworten, was geschieht, wenn gemäss dieser zivilrechtlichen Konstituierung mehr als eine Person zur Vertretung befugt ist, weil es z. B. zwei Direktoren gibt oder mehrere Verwaltungsräte mit allgemeiner, umfassender Vertretungsbefugnis. In diesem Fall sagt die Minderheit, man solle dem Prinzip treu bleiben; das heisst, das Unternehmen soll selber entscheiden, welcher der beiden oder der drei Vertreter im Strafverfahren auftritt. Die Mehrheit der Kommission sagt, das sei ein offenes Tor für Unfug, weil man dann im Unternehmen den Ball hin und her spielen könne.
In all diesen Fällen geht es aber nicht darum, ob der Untersuchungsrichter weitere Personen ins Strafverfahren einbeziehen kann, sondern um die Frage, wer das Unternehmen im Strafverfahren zu vertreten hat. Da macht sowohl die Argumentation der Minderheit als auch die Argumentation der Mehrheit Sinn. Für den Antrag der Mehrheit hat in der Kommission schliesslich die Überlegung den Ausschlag gegeben, dass man verhindern will, dass dem Untersuchungsrichter das Handwerk erschwert wird, weil von verschiedenen Vertretern sich derjenige zeigen kann, der dem Unternehmen als die beste Lösung erscheint.
Die Mehrheit hat sich dann eigentlich nur aus diesem Grund für diese Lösung entschieden. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass der Unterschied zwischen Mehrheit und Minderheit nicht wahnsinnig gross ist und dass wahrscheinlich beide Varianten mit guten Gründen ins Gesetz eingebaut werden können.