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preparatory:AB 12228

Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-07

Wortprotokoll

Es ist nicht nur die Entwicklung der Rechtsgemeinschaft im OECD-Raum, sondern auch die sachliche Notwendigkeit, wenn die Mehrheit der Kommission ganz klar der Überzeugung ist, dieser Schritt hin zu einer beschränkten Anwendung des Unternehmensstrafrechtes sei heute notwendig. Wir haben es immer mehr mit Sachverhalten zu tun, die sich in verwobenen Geflechten und verketteten Abläufen abspielen, in denen man häufig gar nicht zur Quelle des Geschehens vordringen kann.

Wir haben, wie vorher schon der Ständerat, versucht, eine Lösung zu erarbeiten, bei der der Einbau dieses neuen Instrumentes in die gesamte Rechtsordnung möglichst behutsam erfolgt. Daraus ist ein Grossteil der Änderungen im Antrag der Mehrheit zu erklären. Voraussetzung - das ist ein entscheidendes Kriterium und eine entscheidende Klarstellung in unserer Fassung gegenüber der bundesrätlichen Fassung - ist die Ausübung der Tat im Rahmen der Ausübung einer geschäftlichen Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszweckes. Es geht also nicht darum, dass Exzesse von Mitarbeitern einem Unternehmen angehängt werden oder dass Zufälligkeiten en passant der Geschäftstätigkeit des Unternehmens angelastet werden könnten.

Es stimmt auch nicht - ich glaube, hier geht Herr Eggly mit seinem Minderheitsantrag von falschen Voraussetzungen aus -, dass quasi ein neuer Tatbestand eingeführt wird, ein neues Delikt, dasjenige der schlechten Organisation der Unternehmung. Gerade dem ist nicht so. Es muss - wie unser Text ausdrücklich sagt - immer ein Verbrechen oder Vergehen begangen worden sein, das - nur hier hat der Organisationsmangel eine Bedeutung - wegen des Organisationsmangels nicht der eigentlich verantwortlichen Person zugeordnet werden kann. In diesem Sinne ist die Konstruktion zu verstehen. Aber gerade nicht in dem Sinne, wie ihn Herr Eggly - so wie ich ihn verstanden habe - in seiner Begründung fälschlicherweise dargelegt hat.

Bei der Minderheit I (Gross Jost) geht es um die innere Konstruktion der Bestimmung.

Die Mehrheit der Kommission will zusammen mit dem Ständerat festhalten an diesem Zwiegespann mit dem Subsidiariätsprinzip in Absatz 1, wo es um das Allgemeine Strafrecht geht, und dem Konkurrenzprinzip in Absatz 2, wo es um eine ganz besonders umschriebene Gruppe von Delikten geht. Es geht um Delikte, die an sich schon organisatorischen Charakter aufweisen, wo jeweils an sich schon eine Verkettung verschiedener Willensentscheidungen vorhanden ist. Gegen diese Delikte richten sich ja speziell auch die Bestrebungen im OECD-Raum.

Die Minderheit Gross Jost möchte nun das Prinzip von Absatz 2 auf das ganze System anwenden, also auch auf solche Tatbestände, die nicht vom inneren System her zum Vornherein einen organisatorischen Charakter haben, sondern immer von Individualitäten begangen werden. Da kämen wir zu dieser überspannten, unausgewogenen Lösung, die letztlich auch sehr schwierig nachvollziehbar und schwierig in unser Rechtssystem einzubauen wäre.

Ich bitte Sie deshalb auch hier, an der Fassung der Kommissionsmehrheit festzuhalten.

Einzig bei der Enumeration der Delikte hat die Kommission mit 10 gegen 10 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten entschieden, Artikel 305ter - den Tatbestand der mangelnden Sorgfaltspflicht bei Finanzgeschäften - wieder wegzulassen. Wohl hat die Minderheit darauf hingewiesen, dass es gerade hier um den klassischen Fall eines Organisationsproblems geht.

Dem hält aber die Mehrheit folgende Argumente entgegen: Erstens soll das heutige Sanktionensystem der Banken, solange es besteht und funktioniert, nicht vom Strafgesetzbuch konkurrenziert werden. Zweitens ist ja die Strafbarkeit der Einzelnen ohnehin gegeben, was vor allem ausserhalb der Banken, bei kleinen Einzelunternehmen von Bedeutung ist, wie Herr Cina dargelegt hat. Drittens muss in diesem Zusammenhang doch auch nochmals darauf hingewiesen werden, dass es hier nicht um das Verbrechen als solches, sondern um die Verletzung der Sorgfaltspflicht geht. Die Geldwäscherei beispielsweise, die ja in Artikel 305bis enthalten ist, bleibt im Katalog, auch wenn man der Mehrheit der Kommission zustimmt.

Obschon diese Entscheidung in der Kommission sehr knapp ausfiel und obschon es gute Gründe für beide Varianten gibt, lässt es sich deshalb eben doch verantworten, hier restriktiver vorzugehen, umso mehr als gerade bei den Finanzintermediären häufig Einzelfirmen tätig sind, die ja nach Absatz 3 unter den Unternehmensbegriff fallen.

Ich bitte Sie, auch den Eventualantrag Eggly zum Antrag der Minderheit II abzulehnen. Es ist richtig, an diesem Unternehmensbegriff festzuhalten, denn es wäre nicht einzusehen, weshalb beispielsweise Kollektivgesellschaften oder einfache Gesellschaften wegfallen sollen. Es schafft nur neue Probleme, wenn wir hier einen anderen Unternehmensbegriff kreieren als denjenigen in Artikel 29 oder denjenigen, den wir im Verwaltungsstrafrecht anwenden.

Mit dieser Lösung von Artikel 102, die ein Schwerpunkt in den Kommissionsberatungen war, haben wir ein optimales, ausgewogenes Konzept für dieses neue Instrument, das eine behutsame Eingliederung in unser Rechtssystem erlaubt. Folgen Sie den Anträgen der Kommissionsmehrheit.

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