Joder Rudolf · Nationalrat · 2011-12-15
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-15
Wortprotokoll
Diese Motion verlangt den Entwurf einer gesetzlichen Regelung. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll der Rechtsschutz umfassend gewährleistet werden, und zwar auch in ausserordentlichen Lagen gegen Verordnungen und Verfügungen des Bundesrates oder der Bundesversammlung. Es sind dies Verordnungen und Verfügungen erstens zur Wahrung der Interessen des Landes und zweitens zur Abwendung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit.
Ich beantrage Ihnen, gleich wie der Bundesrat, diese Motion abzulehnen. Der Vorstoss ist nicht notwendig. Die Motion will ein Problem lösen, das gar nicht besteht. Wir sollten nicht gesetzgeberisch tätig werden, wenn dazu keine Veranlassung besteht.
In der Motion wird behauptet, der Rechtsschutz sei ungenügend für Personen, die in ausserordentlichen Lagen durch notrechtliche Massnahmen direkt betroffen seien. Diese Feststellung ist unzutreffend. Gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung gilt die sogenannte Rechtsweggarantie. Entsprechend dieser Rechtsweggarantie hat grundsätzlich jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf eine Beurteilung durch den Richter. Die Rechtsweggarantie gilt generell und ist in der schweizerischen Rechtsordnung integral umgesetzt. Allerdings gibt es bewusst und gewollt Spezialfälle. Der erste Spezialfall ist ebenfalls in Artikel 29a der Bundesverfassung enthalten. Gemäss dieser Bestimmung können der Bund und die Kantone in bestimmten Fällen durch Gesetz eine richterliche Überprüfung ausschliessen. Es handelt sich hier um Fälle der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, der Diplomatie usw. Wenn wir die Praxis anschauen, so sehen wir, dass es um Massnahmen gegen ausländische Gewaltherrscher oder Kriegsverbrecher geht, die mit einem Einreiseverbot belegt oder ausgewiesen werden. Es geht also klar um übergeordnete Interessen des Landes. Hier will man aus politischen Gründen ganz bewusst keine Rechtsweggarantie und damit keine Überprüfung durch einen Richter ermöglichen. Wir haben keine Veranlassung, an diesem Grundsatz irgendetwas zu ändern und die Gesetzgebung anzupassen.
Ein weiterer Spezialfall bezieht sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Artikel 6 der EMRK verlangt eine richterliche Überprüfung, aber nur bei zivilrechtlichen Ansprüchen, das ist klar geregelt. Artikel 13 der EMRK ist direkt anwendbares Völkerrecht, was zur Folge hat, dass in erster Instanz nicht der Bundesrat, sondern ein Departement entscheidet, mit der anschliessenden Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesrat oder beim Bundesverwaltungsgericht. Weil das direkt anwendbares Völkerrecht ist, bedarf es [PAGE 2103] keiner innerstaatlich ergänzenden gesetzlichen Regelung, wie das die Motion will. Es besteht also keine Rechtslücke und keine Gesetzeslücke, und es besteht auch kein Handlungsbedarf. Hingegen würden wir mit der Annahme der Motion die Exekutive schwächen. Der Bundesrat muss in ausserordentlichen Lagen rasch und wirksam handeln können. Daran sollten wir ihn nicht hindern.
Ich bitte Sie, die Motion abzulehnen.