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Maurer Ueli · Bundesrat · 2011-12-19

Maurer Ueli · Bundesrat · Zürich · 2011-12-19

Wortprotokoll

Beim Einsatz der Mittel zur Beschaffung von nachrichtendienstlichen Informationen hält sich der Nachrichtendienst des Bundes an die gesetzlichen Vorgaben. Die Inlandbeschaffung wird durch das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) geregelt, die Auslandbeschaffung durch das Bundesgesetz über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes. Der Einsatz von Spezialsoftware ist gemäss BWIS nicht zulässig.

Zu den Fragen 1 und 2: Der Bundesrat legt über den Einsatz von Mitteln des Nachrichtendienstes des Bundes ausschliesslich den zuständigen parlamentarischen Kontrollinstanzen, sprich der Geschäftsprüfungsdelegation, Rechenschaft ab. Auch gibt der Bundesrat keine öffentlichen Auskünfte über Programme der eingesetzten elektronischen Beschaffungsmittel des Nachrichtendienstes des Bundes. Der Nachrichtendienst hält sich an die gesetzlichen Vorgaben, namentlich an das BWIS.

Zur Frage 3: Die Überwachungsmethoden sind je nach Verwendungszweck der Daten rechtlich unterschiedlich geregelt. Soweit solche Spezialsoftware zu strafprozessualen [PAGE 2110] Zwecken eingesetzt wird, ist sich der Bundesrat der Unklarheit der heutigen Rechtslage bewusst. Er beabsichtigt deshalb, diese zu klären und dem Gesetzgeber die notwendigen Änderungen vorzuschlagen. Soweit Strafverfolgungsbehörden trotz der etwas unklaren rechtlichen Situation solche Mittel einsetzen wollen, bedarf dies in jedem Fall der Genehmigung durch eine unabhängige Gerichtsinstanz, die sich der Aufsicht des Bundesrates entzieht.

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