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Hutter Markus · Nationalrat · 2011-12-20

Hutter Markus · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-20

Wortprotokoll

Bei Artikel 90a geht es um den Einzug und um die Verwertung eines Raserfahrzeuges. Es geht also darum, ein Fahrzeug einziehen, später veräussern oder allenfalls auch vernichten zu können.

Diese Massnahme scheint mir unverhältnismässig, auch wenn ich Verständnis für abschreckende Strafen habe. Es ist unverhältnismässig, weil diese Motorfahrzeuge von Rasern sehr oft ausgeliehen, geleast oder sogar entwendet wurden und ihnen gar nicht gehören. Diese Massnahme ist weiter auch unverhältnismässig, weil es gemäss Artikel 69 des Strafgesetzbuches eben besondere Voraussetzungen braucht, um Eigentum einzuziehen: Es muss ein Zusammenhang mit einer Straftat bestehen, und die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung müssen gefährdet sein. Mit dieser Regelung würden Sie nach meiner Einschätzung die Eigentumsgarantie, die in der Verfassung geregelt ist, aushebeln. Wir kommen zum gleichen Ziel, wenn wir den Entzug der Verfügungsgewalt anstreben, und dies ist ohne Weiteres möglich. Es ist möglich, sicherzustellen, dass ein Fahrzeug nicht im Besitz eines Rasers bleibt.

Das Problem betrifft vor allem auch Fälle, in denen in der Familie ein Fahrzeug quasi zweckentfremdet wird, mit dem dann viel zu schnell gefahren wird, worauf diese Raserproblematik zum Tragen kommt. Man müsste dann eben quasi den Eltern dieses Fahrzeug entziehen. Hier kommt auch zur Geltung, dass die Eltern dann sicherstellen müssen, dass dieses Fahrzeug nicht mehr verwendet werden kann.

Es geht also darum, das Eigentum Dritter zu schützen. Man muss dafür sorgen, dass die Raser nicht mehr zu solchen Fahrzeugen kommen. Das ist heute schon möglich, ohne dass wir das Fahrzeug eines Rasers einziehen. Es gibt auch bereits einen Bundesgerichtsentscheid, der dies klar bestätigt.

Die Verrechnung eingezogener Vermögenswerte mit Strafuntersuchungskosten, was offenbar auch möglich sein soll, ist ebenfalls unverhältnismässig. Wir würden damit im Strassenverkehrsgesetz völlig neue Verhältnisse schaffen, die sich gegen die Eigentumsgarantie wenden. Es ist krass rechtswidrig, die Eigentümer für Strafuntersuchungskosten Dritter einstehen zu lassen.

Versuchen wir also nicht, aufgrund einer berechtigten Sorge bezüglich dieser Raser unsere verfassungsmässige Eigentumsgarantie auszuhebeln und mit Strafen, die besonders drakonisch aussehen sollen, hier letztlich Unrecht zu schaffen.

Ich bitte Sie, den Minderheitsantrag zu unterstützen.