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preparatory:AB 1228

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Im Ersten Titel, d. h. in den Artikeln 1 bis 9, geht es um den Geltungsbereich. In Artikel 1 wird klar der Grundsatz der Gesetzmässigkeit, das Legalitätsprinzip, hervorgehoben. Dieses ist im Strafrecht wichtiger als in jedem administrativen Gesetz, darum wird es an den Anfang gestellt. Im heutigen Gesetz lautet der Titel "Keine Strafe ohne Gesetz". Neu lautet der Titel "Keine Sanktion ohne Gesetz". Der Begriff "Sanktion" soll als Oberbegriff für Strafen und Massnahmen dienen.

Bei Artikel 2 geht es um das strafrechtliche Rückwirkungsverbot. Das heisst, dass ein Täter, der eine Straftat begeht, nach dem Recht bestraft wird, das zur Zeit der Tat in Kraft war. Die Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Absatz 2 festgelegt: Wenn das neue Recht milder ist, soll dieses Recht zur Anwendung kommen. Zu beachten ist noch, dass wir in Artikel 396 eine spezielle Bestimmung betreffend die Anordnung und den Vollzug von Massnahmen haben. Es wird dort gesagt, dass bei den Massnahmen das neue Recht angewendet wird. Denn bei den Massnahmen ist viel weniger klar als bei den Strafen, ob das neue Recht milder oder schärfer ist als das alte.