Joder Rudolf · Nationalrat · 2011-12-20
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-12-20
Wortprotokoll
Die Motion 11.3468 verlangt rechtliche Grundlagen, damit erstens bei Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung eine nicht bindende inhaltliche Vorprüfung bezüglich der Gültigkeit vorgenommen werden kann; zweitens sollen die Gründe für die Ungültigerklärung von Volksinitiativen ausgedehnt und erweitert werden. Als Begründung wird darauf hingewiesen, dass mit dieser Motion die Wahrscheinlichkeit der Einreichung, des Zustandekommens und der Annahme völkerrechtswidriger Volksinitiativen verhindert werden soll. Im Namen der Kommissionsminderheit bitte ich Sie, diese Motion abzulehnen, und zwar aus folgenden Gründen:
1. Wenn das Bundesamt für Justiz und die Direktion für Völkerrecht eine materielle Vorprüfung vornehmen und diese Vorprüfung negativ ausfällt, ist absolut klar, dass die Volksinitiative bereits in diesem Stadium des Verfahrens praktisch ungültig ist, ungültig erklärt wird und faktisch schon gestorben ist, auch wenn die Vorprüfung sogenannt nicht bindend ist. Es kann nicht sein, dass die Verwaltung - und nicht wir als demokratisch legitimiertes Parlament - über die Gültigkeit von Volksinitiativen entscheidet. Diese Kompetenz muss bei uns bleiben. Wir wollen nicht, dass die Stellung der Verwaltung gestärkt, die Stellung des Parlamentes geschwächt und in der Tendenz auch das Initiativrecht eingeschränkt wird.
2. Es gibt auch ein praktisches Problem: Wie kann eine materielle Vorprüfung einer Volksinitiative vorgenommen werden, wenn diese in der Form der allgemeinen Anregung, also relativ unbestimmt, abgefasst ist und noch nicht klar ist, wie die Initiative auf Gesetzesstufe - allenfalls auch auf Verfassungsstufe - konkret umgesetzt werden soll? Da schaffen wir nicht Transparenz, sondern wir schaffen Unsicherheit und Unklarheit.
3. Die heute geltende Regelung hat sich unserer Meinung nach absolut bewährt. Nach Artikel 139 der Bundesverfassung erklärt die Bundesversammlung eine Volksinitiative als ungültig, wenn die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt werden. Dieser Kriterienkatalog ist absolut genügend. Letztlich ist es das Parlament, welches definiert, was zwingendes Völkerrecht ist und was nicht. Das Parlament hat auch die Möglichkeit, den Begriff des zwingenden Völkerrechts auszuweiten, und dies gilt sinngemäss auch für die Anwendung der Ungültigkeitsgründe. Diesbezüglich sind wir als gesetzgebende Behörde dieses Landes frei und autonom. Es besteht also kein Handlungsbedarf.
4. Die Kommissionsminderheit wehrt sich klar dagegen, dass die Volksrechte schleichend und durch die Hintertür durch eine nicht verbindliche Vorprüfung abgewertet werden. Wenn schon behauptet wird, man müsse Massnahmen ergreifen, damit völkerrechtswidrige Volksinitiativen eingeschränkt werden: Warum hat man dann nicht den Mut, klipp und klar zu sagen, die Vorprüfung sei bindend und [PAGE 2167] zwingend? Offenbar will man dann doch nicht ganz so weit gehen.
Ich bitte Sie, diese Motion abzulehnen. Es ist eine Motion, die weder Fisch noch Vogel ist. Sie bringt mehr Probleme, als mit ihr gelöst werden könnten.