Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20
Wortprotokoll
Nach dem geltenden Artikel 6 Absatz 3 kann der Bundesrat die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalterinnen und Tierhalter festlegen, ebenso jene an die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Tiere ausbilden.
Neu soll dies auch möglich sein, wenn es um Pflegehandlungen an Tieren geht. Pflegehandlungen werden [PAGE 1243] zunehmend gewerbsmässig angeboten. Ein Beispiel dafür ist die Klauenpflege bei Rindern. Solche Behandlungen setzen jedoch Fachkunde und Erfahrung voraus. Wenn sie unsachgemäss erfolgen, kann dies unter Umständen zu schweren Verletzungen und Schäden führen. Mit einer gezielten Ausbildung von Personen, die eine solche Pflegehandlung gewerbsmässig anbieten, soll eine fachgerechte Ausführung sichergestellt werden. Nicht erfasst von der vorgeschlagenen Regelung werden Pflegehandlungen, die Tierhalterinnen und Tierhalter an ihren eigenen Tieren selbst vornehmen.
In unserer Kommission haben wir diesen Absatz eingehend diskutiert und uns auch überlegt, ob die Vorgabe auf Pflegehandlungen, die bei unsachgemässer Ausführung schwere Schäden nach sich ziehen können, eingeschränkt werden könnte. Wenn wir darauf verzichtet haben, so in der Auffassung, dass der Bundesrat selbst in der Botschaft diese Einschränkung auf die Folgen der unsachgemässen Pflegehandlungen vornimmt. Es geht also nicht darum, jegliche gewerbliche Pflegehandlung einer bundesrätlichen Bewilligung zu unterstellen. Artikel 6 Absatz 3 soll deshalb entsprechend, wie es der Bundesrat vorgeschlagen hat, ergänzt werden.