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Bieri Peter · Ständerat · 2011-12-20

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Fraktion CVP-EVP · 2011-12-20

Wortprotokoll

Zu Absatz 3: Mit den vorgeschlagenen Änderungen von Absatz 3 soll das Recht der kantonalen Tierschutzfachstellen auf Einsicht in das vom Bundesamt für Veterinärwesen geführte Verzeichnis der Tierhalteverbote verbessert werden.

Die bisherige Regelung hat sich in der Praxis nicht bewährt. Es muss immer wieder festgestellt werden, dass Tierhalter, denen in einem Kanton ein Tierhalteverbot auferlegt worden ist, in einem anderen Kanton Tiere halten; dies, obwohl ein von einem Kanton ausgesprochenes Tierhalteverbot in der ganzen Schweiz gültig ist. Nach geltendem Recht ist eine Einsicht in das Verzeichnis erst möglich, wenn ein Verdacht vorliegt, dass jemand Tierhaltevorschriften verletzt. Damit ein Tierhalteverbot gesamtschweizerisch durchgesetzt werden kann, muss die Information der kantonalen Tierschutzfachstellen unabhängig von einem konkreten Verdacht sichergestellt sein. Nur dann kann ein Tierhalteverbot seine präventive Wirkung entfalten. Absatz 3 soll deshalb so geändert werden, dass die kantonalen Tierschutzfachstellen das [PAGE 1247] Verzeichnis der Tierhalteverbote zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsehen können.

Nach Absatz 4 soll der Bundesrat auch völkerrechtliche Verträge über den gegenseitigen Austausch von Informationen über Tierhalteverbote abschliessen können. Ebenso soll er vorsehen können, dass im Ausland ausgesprochene Tierhalteverbote in der Schweiz anwendbar sind. Anlass für diese Regelung ist, hier eine Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein zu ermöglichen. Mit diesem Land besteht im Veterinärbereich auch sonst bereits eine sehr enge Zusammenarbeit.

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