Freitag Pankraz · Ständerat · 2011-12-20
Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-20
Wortprotokoll
Diese Motion beauftragt den Bundesrat, eine Gesetzesvorlage zu präsentieren, welche es erlaubt, systemrelevanten Unternehmungen die aus dem normalen Rahmen fallenden Kosten in Rechnung zu stellen, welche sich unmittelbar aus der Verteidigung ihrer Interessen ergeben. Den wesentlichen Anstoss zu dieser Motion gab die Unterstützung der UBS im US-Zivilverfahren. Für diesen Fall ist in einem Einzelakt eine Gesetzesgrundlage für die Weiterverrechnung der Kosten geschaffen worden, wobei die rund 40 Millionen Franken von der UBS vor einiger Zeit auch überwiesen worden sind; damit ist dieser Fall, der eigentlich Auslöser war, definitiv abgeschlossen.
Es stellt sich nun die Frage, ob eine allgemeine Rechtsgrundlage für die Überwälzung von Kosten in analogen Fällen geschaffen werden soll. Die Kommission war sich einig, dass Regulierungsbedarf besteht. Die Diskussion drehte sich im Wesentlichen darum, wie das umzusetzen sei. Dabei ist in Betracht zu ziehen, was in der Zwischenzeit geschehen ist: Einerseits ist die "Too big to fail"-Vorlage verabschiedet worden. Diese soll ja im Hinblick auf Grossbanken Sicherheit bieten, dass in Zukunft solche Einsätze des Bundes nicht mehr nötig sein werden. Andererseits hat der Bundesrat mit der Botschaft vom 6. Juli 2011 zum neuen Steueramtshilfegesetz vorgeschlagen, für künftige Fälle eine allgemeine Rechtsgrundlage zu schaffen. Es würde also, grob gesagt, eigentlich das gemacht, was in der Motion verlangt wird. Ich zitiere Artikel 18 Absatz 2 des Entwurfes: "Die ESTV kann Kosten, die ihr im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch erwachsen, der betroffenen Person, der Informationsinhaberin oder dem Informationsinhaber ganz oder teilweise auferlegen, wenn: a. die Kosten einen ausserordentlichen Umfang erreichen; und b. die betroffene Person, die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber durch eigenes Fehlverhalten wesentlich zur Entstehung der Kosten beigetragen hat."
Die vorgesehene Regelung präzisiert gegenüber der Motion, dass nebst dem ausserordentlichen Umfang der Kosten auch eigenes Fehlverhalten für die Kostenübertragung Bedingung ist. Die Motion stellt umgekehrt aber eine Einengung gegenüber diesem Gesetzentwurf in dem Sinne dar, dass die Motion nur von systemrelevanten Unternehmen spricht, während der Gesetzentwurf alle Fälle, bei denen die Kriterien erfüllt sind, meint.
Der Nationalrat nahm vor einem Jahr, also zu einem Zeitpunkt, in dem die Botschaft zum neuen Steueramtshilfegesetz noch nicht vorlag, die Motion an. Der Bundesrat lehnt gerade mit Blick auf dieses neue Steueramtshilfegesetz die Motion ab. Ihre Kommission entschied sich mit 6 zu 6 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten, die Motion abzulehnen. Ein Antrag auf Annahme der Motion ist gestellt und wird noch begründet.
Die Mehrheit der Kommission sprach sich für eine Regelung in Artikel 18 des neuen Steueramtshilfegesetzes aus. Sie erachtet die Einschränkung auf systemrelevante Unternehmen gemäss der Motion als Nachteil und die Festlegung klarer Bedingungen umgekehrt als Vorteil der Gesetzesvorlage. Die Details sind ja sowieso in der Parlamentsberatung des Steueramtshilfegesetzes noch zu diskutieren, und es wäre bei einer Annahme der Motion ebenfalls der Fall, dass man die Details noch diskutieren müsste.
Ich beantrage Ihnen also mit dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission die Ablehnung der Motion.