preparatory:AB 1233
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Der heutige Vormittag beschert uns eine trockene Materie. Wir haben aber eine sehr wichtige Vorlage vor uns. Alle Schweizerinnen und Schweizer, aber auch alle anderen Personen, die sich in der Schweiz aufhalten, können mit dem Gesetz, das wir beraten, in Berührung kommen. Ich will damit nicht sagen, dass alle Schweizer potenzielle Täter sind, sie können durchaus auch Opfer sein.
Es ist aber richtig, wenn wir uns von Zeit zu Zeit wieder [PAGE 1106] gewisse Fragen stellen, die mit dem Strafrecht zusammenhängen, insbesondere die Frage der Bedeutung des Strafrechtes, aber auch die Frage der Wirkung des Strafrechtes. Man kann sich durchaus auch fragen, ob wir überhaupt ein Strafgesetzbuch brauchen oder ob wir es abschaffen und mit anderen Massnahmen versuchen könnten, diese Probleme in den Griff zu bekommen.
Aufgabe des Staates ist es ja, das Allgemeinwohl zu sichern. Um dieses Ziel zu erreichen, schreibt der Staat den Menschen ein bestimmtes Verhalten vor. Doch das genügt nicht. Er muss auch dafür sorgen, dass seine Anordnungen befolgt werden. Dazu muss er geeignete Zwangsmittel haben. Es wäre widersprüchlich, dem Staat einerseits Aufgaben aufzubürden, ihm aber andererseits die zu deren Erfüllung notwendigen Mittel zu verweigern. Ein Zwangsmittel, dessen sich der Staat bedient, ist die Strafe. Die Erfahrung bestätigt, dass die Strafe auch dafür geeignet ist, Verbrechen zu bekämpfen. Es ist aber immer wieder zu hinterfragen, ob der Staat das Allgemeinwohl nicht mit anderen Mitteln, mit geringeren Sanktionen oder ohne Strafe, sichern könnte.
Dies abzuwägen ist eine Frage der Zweckmässigkeit und kluger Kriminalpolitik. Es wird immer notwendig sein, dass man sich bewusst ist: Für die Bekämpfung der Kriminalität braucht es auch eine gute Sozialpolitik und vorbeugende Vorkehren.
Die heutige Vorlage hat eine lange Vorbereitungszeit hinter sich. Vor 16 Jahren erhielt Professor Schultz den Auftrag, den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches auf seine Revisionsbedürftigkeit zu überprüfen und einen Vorentwurf zu erstellen. Interessant ist, wie während diesen Jahren jeweils verschiedene rechtspolitische Ideen im Vordergrund standen. Ende der Sechzigerjahre und in den Siebzigerjahren bemühte man sich vor allem, die Resozialisierung der Straftäter zu verbessern. In den neunziger Jahren wurde vom Strafrecht vordringlich die Gewährung von mehr Sicherheit für die Allgemeinheit gefordert. Oder anders gesagt: Einmal stand mehr der Täter im Vordergrund, später wieder mehr das Opfer.
Wie unterschiedliche rechtspolitische Ideen abwechslungsweise im Vordergrund stehen, zeigen auch die vielen Revisionsbegehren, die der heutigen Vorlage vorausgegangen sind. Diese sind in der Botschaft aufgeführt. Teilweise sind sie auch vom Zeitgeist geprägt und spiegeln gewisse Zeitabschnitte wider. Ein Beispiel: Vor Jahren wurde mit Vehemenz gefordert, das Sexualstrafrecht sei zu lockern; heute haben wir Vorstösse, die verlangen, dass die Schraube endlich wieder angezogen werden solle.
Wichtig ist bei der Revision des Strafgesetzbuches, Opfer und Täter gleichermassen vor Augen zu haben. Wir müssen uns davor hüten, nur das Opfer oder nur den Täter zu sehen, sonst kommt es so heraus, als ob das Opfer der Täter wäre. Daher darf auch nicht von einem falschen Täterbild ausgegangen werden. Wir haben es in der Realität nicht nur mit sozial integrierten Menschen zu tun, die in eine besondere Situation geraten sind und in dieser Situation eine Straftat begehen. In den Hearings mit den Experten aus dem Bereich der Strafverfolgung wurde betont, die Realität in der Strafverfolgung sei häufig die Beschäftigung mit sozial nicht integrierten Menschen, mit Menschen, die sich nur schwer auf einen besseren Weg bringen lassen.
Das Strafrecht steht somit in einem Spannungsfeld; in diesem Spannungsfeld muss für einen Staat, der den Menschen in den Mittelpunkt der Rechts- und Gesellschaftsordnung stellt, auch der Grundsatz der Humanität Leitgedanke bleiben. Das heisst keineswegs, dass Strafen - auch harte Strafen - keinen Platz hätten. Einschneidende Strafen sind vielmehr dort erlaubt und drängen sich zum Schutz der Opfer auf, wo das Vertrauen in die Rechtsordnung anders nicht gesichert werden kann.
Das Strafrecht kann indessen seinen Beitrag zur Erhaltung der inneren Sicherheit nicht allein mit strenger Bestrafung leisten. Es muss dem Richter erlauben, so differenzierend zu reagieren, wie sich Tat und Täter voneinander unterscheiden. Daher sollten wir auch darauf verzichten, in der Revisionsvorlage allzu viele Details zu regeln. Wir müssen den an der Strafverfolgung beteiligten Behörden Ermessensspielräume gewähren.
Ich möchte beim Eintreten nicht auf Details der Vorlage eingehen. Die eingehenden Beratungen in der Kommission für Rechtsfragen haben gezeigt, dass uns der Bundesrat im Gesamten eine gute Vorlage unterbreitet hat. Doch war es notwendig, den Entwurf in verschiedenen Bereichen zu verbessern; grösstenteils ist uns dies gelungen.
Heute haben wir ein modernes, griffiges Instrumentarium vor uns, welches dem Richter eine breite Palette sinnvoller Sanktionsalternativen in die Hand gibt. Staatsanwälte haben ja kritisiert, diese Strafrechtsreform habe die Tendenz, Straftaten zu verharmlosen; sie sei von einer Tendenz der Täterfreundlichkeit geprägt. Diese Kritik hat unsere Kommission ernst genommen. Sie hat entsprechende Korrekturen angebracht. So wurde beispielsweise das so genannte Aussetzen der Strafe gestrichen. Wichtig scheint mir, dass das Gesetz dem Strafrichter weiterhin eine grosse Autonomie und Verantwortung beim Erlassen der angemessenen Sanktionen zugesteht, dies aber immer vor dem Hintergrund, dass die legitimen Sicherheitsbedürfnisse der Bevölkerung ernst genommen werden. Ich kann auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.