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Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-02-28

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-28

Wortprotokoll

Es ist im konkreten Gesetzgebungsprozess in Anbetracht der schweren Verletzung der Rechtsordnung tatsächlich verlockend, hier direkt als Gesetzgeber eine drakonische Strafe zu verhängen, sei es im Maximum, sei es im Minimum. Damit berauben wir aber den zuständigen Strafrichter der Möglichkeit, den Einzelfall zu beurteilen. Denken Sie immer daran: Unser Strafrecht ist kein Erfolgsstrafrecht. Unser Strafrecht ist ein Schuldstrafrecht. Wir erinnern uns aber auch daran, dass der Bundesrat dabei ist, eine Vorlage auszuarbeiten, wo es um die gesamte Neubeurteilung des Strafrahmens geht. Das wurde von unserem Parlament verlangt. Der Bundesrat hat seine Arbeit getan und wird uns demnächst eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Es wäre deshalb falsch, hier einen Einzelfall herauszupicken und dieses Strafmass nun zwingend so festzulegen, wie es die Minderheit Lustenberger möchte.

Ich möchte Sie übrigens daran erinnern, dass die "einfache" Nötigung eine maximale Strafe von drei Jahren vorsieht. Der Bundesrat und Ihre Kommission nehmen hier unbestrittenermassen eine Verschärfung durch die Erhöhung der Maximalstrafe auf fünf Jahre vor. Wie Herr Lustenberger gesagt hat, stellt die Zwangsheirat sicher eine schwere Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung dar. Aber eine schwere Verletzung oder Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung liegt natürlich auch bei anderen Tatbeständen vor, die durch Ausländerinnen und Ausländer begangen werden. Deswegen gestatte ich mir, Ihnen zum Vergleich drei Beispiele darzulegen, bei welchen auch bereits im Strafgesetzbuch Mindeststrafen vorgesehen sind.

Beispielsweise in Artikel 122 StGB, "Schwere Körperverletzung": Hier erlegt das Strafgesetzbuch dem Richter auf, eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen festzulegen. 180 Tagessätze bei der Geldstrafe entsprechen ungefähr einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Die maximale [PAGE 40] Strafandrohung beträgt hier zehn Jahre, nicht nur fünf Jahre. Wenn Sie das Ganze in eine Proportion setzen wollten, wären zwei Jahre ohnehin weit übertrieben. Dasselbe gilt für Artikel 140, "Raub": Auch Raub ist eine schwere Verletzung unserer Rechtsordnung. Auch bei Raub ist bloss eine Mindeststrafe von 180 Tagessätzen vorgesehen, was wiederum einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten entspricht. Für den gewerbsmässigen Betrug, ebenfalls ein schweres Delikt, sieht Artikel 146 Absatz 2 eine Mindeststrafe von 90 Tagessätzen vor; das entspricht einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, ebenfalls bei einer maximal angedrohten Freiheitsstrafe von zehn Jahren.

Sie sehen also: Aus gesetzgebungstechnischen Gründen - die Vorlage "Strafrahmen" wird demnächst kommen -, aus Gründen der unserem StGB im Grundsatz fremden Festlegung von Minimalstrafen und aus Gründen der Proportionalität im Vergleich mit anderen Minimalstrafen im geltenden StGB ist es angebracht, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Ihre Kommission hat das mit 13 zu 10 Stimmen getan.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.