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Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2012-02-28

Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-28

Wortprotokoll

Die Kommission hat an ihrer Sitzung vom 16. November 2010 die von Nationalrat Josef Kunz eingereichte parlamentarische Initiative vorberaten. Die Initiative verlangt, wie Sie eben gehört haben, dass die Pflicht zur Bekanntmachung von entflohenen Tätern mit Bild und Personalien im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen zwingend vorgesehen ist, wenn es sich um Straftaten handelt, welche mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert werden.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 7 Stimmen, der Initiative keine Folge zu geben. Die Kommissionsmitglieder waren sich einig, dass die Umstände der Verzögerung im geschilderten Einzelfall vertieft untersucht werden sollten und die hängige Aufsichtsbeschwerde des Initianten auch beantwortet werden müsse. Das ist selbstverständlich. Die Mehrheit der Kommission sieht aber keine Notwendigkeit, aufgrund eines Einzelfalls zu legiferieren. Sie erachtet den geltenden Artikel 8 im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen als hinreichend, umfassend und präzise. Der Wortlaut des Artikels verlangt, dass dringliche polizeiliche Bekanntmachungen von schweizerischen Programmveranstaltern unverzüglich ausgestrahlt werden müssen. Die Gesetzesgrundlage ist also klar. Wir müssen nun entscheiden, ob an dieser Gesetzesgrundlage etwas geändert werden muss oder ob das Problem allenfalls bei der Umsetzung gelegen hat. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die gesetzliche Grundlage ausreicht, dass aber allenfalls in der Umsetzung etwas schiefgegangen ist.

Zudem muss für die Mehrheit der Kommissionsmitglieder die Kompetenz für die Entscheidung, eine solche Bekanntmachung auszulösen, den polizeilichen Behörden vorbehalten bleiben. Hierbei würden im Einzelfall fahndungstaktische Überlegungen auch teilweise gegen eine Veröffentlichung von Namen und Bild von Flüchtigen sprechen. Die Mehrheit verwies darauf, dass zwischen polizeilichen Mediencommuniqués und Fällen nach Artikel 8 des RTVG zu differenzieren sei. Private Sender würden ihre Meldungen oftmals auf Mediencommuniqués stützen. So weit die Argumentation der Kommissionsmehrheit.

Die Minderheit ist der Meinung - Sie haben es soeben von Frau Rickli gehört -, dass die gesetzlichen Grundlagen verschärft werden müssen, dass in jedem Falle solche Meldungen ohne Überprüfung durch die Polizei unverzüglich ausgestrahlt werden müssen.

Der Rat hat zu entscheiden.