Huber Gabi · Nationalrat · 2012-03-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06
Wortprotokoll
Die Volksinitiative Minder verlangt bekanntlich 24 neue Regulierungen auf Verfassungsstufe für an der Börse kotierte Schweizer Aktiengesellschaften, wobei es inhaltlich um Abstimmungen über Vergütungen sowie um Verbote, Einschränkungen und Freiheitsstrafen für Unternehmen und Aktionäre geht. Die FDP-Liberale Fraktion lehnte diese Volksinitiative stets ab und lehnt sie immer noch ab, weil sie über das Ziel hinausschiesst. Hinter der Volksinitiative liegen jedoch nachvollziehbare Motive. Deshalb waren wir stets bereit, an einer Alternative mitzuarbeiten, sei dies auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe.
Dass das Aktienrecht grundsätzlich im Obligationenrecht und nicht in der Bundesverfassung beheimatet sein soll, ist für uns unbestritten. Die FDP-Liberale Deputation wollte deshalb in der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates bereits im Jahr 2009 zusammen mit der SVP-Delegation den Weg des indirekten Gegenvorschlages beschreiten. Die Kommission hat sich dann aber für einen direkten Gegenvorschlag entschieden, an dem wir ebenfalls konstruktiv mitgearbeitet haben. Für die FDP/die Liberalen ist nämlich der Inhalt der Lösung zentral, und eine gute Lösung besteht für uns in einer Regulierung, die Exzesse, wie sie die Volksinitiative im Auge hat, verhindert, ohne die Wirtschaft zu schädigen und Arbeitsplätze zu gefährden.
Im Jahr 2010 hat der Ständerat bekanntlich nochmals den Weg des indirekten Gegenvorschlages eingeschlagen und hat uns zwei Vorlagen präsentiert. Die Vorlage 1 haben wir vorhin bis auf eine Differenz bereinigt. Bei der Vorlage 2 hat unser Rat in der Wintersession zum zweiten Mal Nichteintreten beschlossen, sodass sie, wie es in der Ratssprache [PAGE 231] heisst, endlich "erledigt" war. Nun packen die nimmermüden Promotoren der Boni-Steuer die Gelegenheit beim Schopf und präsentieren uns den vermeintlich erledigten Inhalt der Vorlage 2 des indirekten Gegenentwurfes, eben die Boni-Steuer, als alleinigen Inhalt des direkten Gegenentwurfes. Danach müsste der Bezüger eine sogenannt sehr hohe Vergütung voll und ganz versteuern, und beim Anteil, der den willkürlich festgelegten Grenzwert von 3 Millionen Franken übersteigt, käme auch noch das Unternehmen zum Handkuss. Verschont bleibt unser Rat diesmal nur, aber immerhin, von der aktionärsrechtlichen Bestimmung, dass die sehr hohen Vergütungen auch noch von der Generalversammlung der Aktionäre abzusegnen wären.
Interessant zu wissen ist, dass der vermeintliche Wurf inhaltlich einer amerikanischen Regulierung abgeschrieben wurde. In den USA hat nämlich der Bundesgesetzgeber unabhängig von den gesellschaftsrechtlichen Schranken der einzelnen Gliedstaaten verschiedentlich versucht, exzessive Managervergütungen mit den Mitteln des Steuerrechts zu bekämpfen. Zu diesem Zweck nahm er im Jahre 1993 eine Vorschrift in das Einkommenssteuerrecht auf, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit nichtleistungsbezogener Vergütungen für den Chief Executive Officer und die vier bestverdienenden sonstigen Manager untersagt, sofern diese eine Million US-Dollar übersteigen. Bereits zuvor, nämlich 1984, hatte der Steuergesetzgeber im Internal Revenue Code die Abzugsfähigkeit bestimmter Abfindungszahlungen eingeschränkt. Heute herrscht in den USA weithin Einigkeit darüber, dass sich die Regulierung der Managervergütung durch das Steuerrecht als Fehlschlag erwiesen hat. Sie führte nämlich zu Umgehungen und förderte die Entlöhnung in Optionen mit all den bekannten negativen Auswirkungen. Es ist bekanntlich nicht einfach alles gut, was aus den USA kommt; und diese Steuerregelung ist ein ganz spezieller Leerlauf. Hinsichtlich der Wirksamkeit verliefe das Schicksal einer schweizerischen Boni-Steuer oder, besser gesagt, eben einer neuen Unternehmenssteuer nicht anders. Auf einen direkten Gegenentwurf dieses Inhalts ist also tunlichst zu verzichten.
Ich ersuche Sie deshalb, bei Artikel 1a meiner Minderheit und damit dem Ständerat zuzustimmen. Das Gleiche beantrage ich im Namen der FDP-Liberalen Fraktion.
Damit würde die Initiative Volk und Ständen ohne Gegenentwurf zur Abstimmung unterbreitet, und wir wären da, wo die FDP/die Liberalen bereits Anfang 2010 waren. Wir sagten nämlich schon damals, dass wir uns nicht scheuen würden, die Volksinitiative alleine zur Abstimmung zu bringen. Die heutige Situation unterscheidet sich von jener vor zwei Jahren darin, dass wir beim indirekten Gegenvorschlag einen weiten Weg gegangen sind. Deshalb erübrigt sich ja auch ein direkter Gegenvorschlag in der Fassung des Nationalrates, den Sie auf der Fahne vom 17. März 2010 datiert sehen, wo man noch Aktienrecht in die Verfassung schreiben wollte. In der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates haben wir eine Übersicht erhalten, welche die Forderungen der Volksinitiative mit dem Inhalt des direkten Gegenentwurfes vergleicht. Das Resultat ist eindrücklich. Von den 24 Forderungen der Volksinitiative sind deren 20 berücksichtigt worden. Das ist eine ansehnliche Bilanz, sie sollte nicht durch einen untauglichen direkten Gegenentwurf gefährdet werden.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich gleich auch noch die Begründung meines Minderheitsantrages II bei Artikel 2, wo wir ebenfalls dem Ständerat folgen wollen. Der Antrag der Minderheit II bedeutet, Volk und Ständen die Ablehnung der Volksinitiative zu empfehlen, dies im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit, welche, wie dargelegt, eine neue Unternehmenssteuer einführen will. Auch im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie dann später um Zustimmung zum Antrag der Minderheit II bei Artikel 2.