Guhl Bernhard · Nationalrat · 2012-03-06
Guhl Bernhard · Nationalrat · Aargau · Fraktion BD · 2012-03-06
Wortprotokoll
Es geht hier um die Umsetzung der Volksinitiative "für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern". Insbesondere geht es nun darum, die Begriffe "sexuelle und pornografische Straftaten an Kindern" sowie "Kinder vor der Pubertät" zu definieren. Ich denke, dass sich hier im Rat alle einig sind, dass sexuelle Straftaten an Kindern verwerflich und unmissverständlich zu ahnden sind.
Was ist nun ein Kind vor der Pubertät? Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden, da die Pubertät bei den einen Kindern bereits mit 10 Jahren, bei anderen erst mit 15 Jahren beginnt. Für die BDP-Fraktion ist klar, dass im Gesetz eine klare Altersgrenze festgehalten werden muss und keine schwammige Definition festgehalten werden darf. Das aktuell gültige Schutzalter liegt bei 16 Jahren. Oftmals ist es nicht zu unterscheiden, wenn man nur so hinschaut, ob eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nun 14, 15 oder 16 Jahre alt ist. Daher lehnt die BDP-Fraktion den Antrag der Minderheit IV, welche 16 Jahre als Altersgrenze für die Verjährung verlangt, einstimmig ab.
Beim Deliktskatalog, welcher bei Artikel 101 Absatz 3 Litera e genannt werden soll, unterstützt die BDP-Fraktion die Variante der Mehrheit, welche nebst sexuellen Handlungen mit Kindern auch den Einbezug von Schändung, sexuellen Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten und der Ausnützung einer Notlage verlangt; auch diese Delikte sollen nicht verjähren.
Die BDP-Fraktion wird bei dieser Vorlage den Anträgen der Mehrheit zustimmen und bittet Sie, das Gleiche zu tun.