Fehr Jacqueline · Nationalrat · 2012-03-07
Fehr Jacqueline · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-07
Wortprotokoll
Cannabis - um diese Substanz geht es bei dieser Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes - ist ein politisches Symbol. Seit den Siebzigerjahren ist sein süsslicher Duft für die einen der Duft des gesellschaftlichen Aufbruchs, bei anderen weckt er Ängste vor Disziplinlosigkeit und Arbeitsscheu. Für die ganz grosse dritte Gruppe, vor allem für die heutigen Jugendlichen, ist Kiffen so ziemlich dasselbe wie Biertrinken - Cannabis ist etwas, was sie konsumieren, oft zu jung, oft zu viel und oft zu stark. Cannabis ist wie viele andere Substanzen nicht harmlos, aber auch nicht lebensgefährlich. Über das Risiko entscheiden das Konsumalter, das soziale Milieu, die Häufigkeit des Konsums, die Beschaffenheit des Stoffes, die Kombination mit anderen Substanzen, der Konsumkontext und - wie es neudeutsch so schön heisst - die Konsumkompetenz.
Man kann lange darüber philosophieren, weshalb der Cannabiskonsum bei den meisten Erwachsenen mehr Unsicherheit auslöst als der Alkoholkonsum. Ein Jugendlicher erklärte es mir einmal folgendermassen: "Ein Bier trinke ich auch mit meinem Vater. Irgendwie glaubt mein Vater deshalb, er habe die Kontrolle über meinen Alkoholkonsum. Kiffen tue ich bewusst ausserhalb des Elternhauses. Das verunsichert meine Eltern doppelt." Zudem berauschte sich das Abendland historisch gesehen eher mit Alkohol, während das Morgenland eher dem Rauchen frönte. Auch dieser kulturelle Unterschied dürfte eine Rolle spielen, was sich ein Stück weit in den westlichen Rauchverboten und den östlichen Alkoholverboten niederschlägt.
Cannabis wird vor allem von jungen Menschen konsumiert, doch über die sprechen wir heute nur am Rande. Mit der vorliegenden Gesetzesrevision streben wir vielmehr ein neues Sanktionsregime für die Erwachsenen bzw. für die über 16-Jährigen an. Dieses neue Sanktionsregime sieht so aus: Generell bleibt die Substanz illegal. Ab einer politisch zu entscheidenden Altersgrenze soll Cannabiskonsum jedoch nicht mehr zwingend mit einem Strafverfahren, sondern mit einem Ordnungsbussenverfahren geahndet werden. Dabei lehnt man sich sehr nahe ans Ordnungsbussenverfahren an, wie wir es aus dem Strassenverkehr kennen. Der Polizist erteilt eine Busse, die auf dem Platz oder anschliessend per Einzahlungsschein bezahlt werden kann. Es kommt zu keiner weiteren Registrierung. Hat der Polizist Hinweise auf weitere Straftaten, kann er den Angehaltenen dem ordentlichen Verfahren zuweisen. Ebenso hat der Angehaltene das Recht, seinerseits das ordentliche Verfahren anzustreben.
Wir machen hier also so etwas wie eine politische Lockerungsübung im Umgang mit dieser sehr symbolbeladenen Substanz. Dabei lässt sich die Kommissionsmehrheit von folgenden Überlegungen leiten:
Die erste betrifft die Selbstverantwortung. Ab einem gewissen Alter ist es nicht mehr Sache des Staates zu sagen, was jemand wann zu sich nehmen darf. Ob ein 30-Jähriger am Feierabend einen Joint raucht oder ein Bier trinkt oder irgendwelche aufputschende Medikamente einnimmt, liegt grundsätzlich in seiner Verantwortung, zumal Selbstschädigung gemäss unserem Strafrecht grundsätzlich nicht strafbar ist. Diese Haltung, das gebe ich zu, würde in der Konsequenz für eine Entkriminalisierung des Konsums für Erwachsene sprechen. Doch weil dieser Schritt politisch als zu gross erachtet wird, schlägt die Kommissionsmehrheit vor, ab einem bestimmten Alter - gemäss Mehrheit ab 18 Jahren, gemäss Minderheit ab 16 Jahren - vom Strafverfahren zum Ordnungsbussenverfahren zu wechseln.
Die zweite Überlegung der Kommission betrifft den Jugendschutz. Mit dem neuen Betäubungsmittelgesetz wurde der Jugendschutz verstärkt. Insbesondere mit der Meldebefugnis nach Artikel 3c des neuen BetmG sind Amtsstellen und Fachleute befugt, bei vermuteter Gefährdung eines Jugendlichen Meldung bei Beratungs- und Sozialhilfestellen zu machen. Der Jugendschutz wird auch mit dieser Teilrevision unverändert hochgehalten, in einem Punkt sogar verstärkt. Wenn wenigstens die Ahndung des Konsums ab einer gewissen Altersgrenze gesamtschweizerisch nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt, stärkt das, zumindest in Ansätzen, das Vertrauen in den Rechtsstaat.
Die dritte Überlegung, die die Kommission gemacht hat, betrifft die Unterscheidung zwischen Selbst- und [PAGE 269] Fremdgefährdung. Es erklärt sich von selbst, dass Fremdgefährdung, z. B. im Strassenverkehr oder wenn Erwachsene ausgerechnet auf Kinderspielplätzen kiffen, geahndet werden muss.
Nebst der Eintretensfrage muss der Rat in der Debatte über folgende strittige Punkte entscheiden: über die Altersgrenze, über die Bussenhöhe, über die Frage der geringfügigen Menge, über die Definition des strafrechtlich leichten Falles und über die Mindeststrafe im ordentlichen Verfahren.
Am 30. November 2008 stimmten knapp 7 von 10 Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern dem neuen Betäubungsmittelgesetz zu. Gleichentags lehnte das Volk die sogenannte Hanf-Initiative, die eine vollständige Liberalisierung wollte, deutlich ab. Das überraschte kaum jemanden; würde jemand mit einer Initiative fordern, auch der Alkohol dürfe keiner Regelung mehr unterstehen, würde das Volk wahrscheinlich ebenfalls Nein sagen.
Nach wie vor ungeklärt ist die Frage, ob das Volk ein Verbot oder eine Regulierung möchte. Bei den illegalen Substanzen - und Cannabis wird weiterhin dazu gehören - haben wir keine Möglichkeit zu regulieren. Eine verbotene Substanz kann nicht reguliert werden, weil es sie gar nicht geben darf. Im Falle von Cannabis ist das etwas schwierig, weil ja trotz Verbot rund 300 000 bis 500 000 Menschen in unserem Lande Cannabis konsumieren. Solange wir also am Verbot festhalten, werden wir damit weder den Anbau noch den Markt in den Griff bekommen und auch die Qualität der Substanz nicht überwachen können.
Wir dürfen es deshalb nicht verschweigen: Mehr als eine politische Lockerungsübung machen wir hier nicht. Ob Jugendliche künftig mehr oder weniger kiffen, hat generell weit weniger mit unserer Gesetzgebung zu tun, als uns lieb ist. Mit dieser Teilrevision ändert sich für die jüngeren Kiffer wenig bis gar nichts. Sie sind nach wie vor besonderen Risiken ausgesetzt, weil die Substanz in der Illegalität beschafft werden muss und weil sie dadurch letztlich nicht wissen, wie sauber die Substanz ist.
Trotz dieser Bedenken ist die Mehrheit der Kommission der Meinung, dass diese Teilrevision in die richtige Richtung geht. Nach mehreren Beratungen in der Subkommission und anschliessend in der Plenarkommission beantragt Ihnen die Kommissionsmehrheit, auf die Vorlage einzutreten.