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Aeschi Thomas · Nationalrat · 2012-03-12

Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-12

Wortprotokoll

Schon seit Längerem ist bekannt, dass bei der Entlöhnung des Bundespersonals gewisse Flexibilitätsprobleme bestehen. In der Bundespersonalverordnung ist in Artikel 17 festgelegt, dass jeder Mitarbeiter in eine der folgenden vier Kategorien eingeteilt wird: Beurteilungsstufe 4, übertrifft die Ziele deutlich; Beurteilungsstufe 3, erreicht die Ziele vollständig; Beurteilungsstufe 2, erreicht die Ziele weitgehend; Beurteilungsstufe 1, erreicht die Ziele nicht. Unter Artikel 39 ist die Lohnentwicklung dieser vier Beurteilungsstufen in einem relativ engen Korsett wie folgt festgelegt: Bei der Beurteilungsstufe 4 ist nur eine jährliche Erhöhung des Lohnes um 4 bis 5 Prozent bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse möglich; bei der Beurteilungsstufe 3 nur eine jährliche Erhöhung des Lohnes um 2,5 bis 3,5 Prozent bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse; bei der Beurteilungsstufe 2 nur eine jährliche Erhöhung des Lohnes um 1 bis 2 Prozent bis zum Höchstbetrag der Lohnklasse; bei der Beurteilungsstufe 1 eine jährliche Senkung des Lohnes um höchstens 2 Prozent des Höchstbetrages der Lohnklasse.

Die Finanzkommission des Nationalrates ist der Meinung, dass den Vorgesetzten in der Bundesverwaltung bei der Lohnentwicklung eine grössere Flexibilität, als die eben geschilderten Bandbreiten sie zulassen, zugestanden werden müsste; dies selbstverständlich unter Berücksichtigung des [PAGE 369] Grundsatzes der Kostenneutralität. Weiter müsste den Vorgesetzten mehr Spielraum eingeräumt werden, damit sie ihre Führungsrolle auch wahrnehmen können. Neu soll die Erbringung einer genügenden oder guten Leistung gemäss den Beurteilungsstufen 2 und 3 nicht mehr zu einer automatischen Lohnerhöhung führen, wie dies bisher der Fall gewesen ist. Mit den dadurch eingesparten Mitteln können, müssen aber nicht Lohnerhöhungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Beurteilungsstufe 4, d. h. mit überdurchschnittlichen Leistungen, finanziert werden. Besonders jüngere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit überdurchschnittlichen Leistungen können so in Zukunft beim Bund gehalten werden, während diese heute nach einigen Jahren in der Bundesverwaltung oft in die Privatwirtschaft wechseln, wo sie besser bezahlt werden.

Das Argument, dass dies eine isolierte Massnahme ohne Gesamtüberarbeitung des Personalrechts sei, lässt die Kommissionsmehrheit nicht gelten, denn grundsätzlich spricht nichts dagegen, die schwersten Mängel in einem Gesetz oder in einer Verordnung sofort zu beheben und eine allfällige Teil- oder Totalrevision später in Angriff zu nehmen. Die von der Mehrheit vorgeschlagene Massnahme ist rasch mach- und umsetzbar, und sie bringt die fein austarierte Bundespersonalverordnung nicht aus dem Gefüge. Wir sind der Meinung, dass solche kurzfristigen Verbesserungsmöglichkeiten auf keinen Fall auf die lange Bank geschoben werden dürfen.

Die Kommission ist überzeugt, dass die Bundesverwaltung durch diese Massnahme nicht nur für leistungsfähige, sondern auch für leistungswillige Mitarbeiter weiter an Attraktivität gewinnt, und empfiehlt Ihnen die Annahme der Motion.