Hess Hans · Ständerat · 2012-02-28
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-02-28
Wortprotokoll
Worum geht es bei der Motion? Die Motion beauftragt den Bundesrat, der Bundesversammlung einen Gesetzentwurf zu unterbreiten, der die Sanktionierung von Verstössen gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch eine einzige Behörde vorsieht.
Ich muss hier ein bisschen ausholen, weil das Thema glücklicherweise nicht allen bekannt ist. Nach verkehrsgefährdenden Widerhandlungen sind Verkehrstäter normalerweise mit zwei Verfahren konfrontiert. Einerseits erlegt die Strafbehörde am Begehungsort dem Täter eine Busse, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe auf. Anderseits entscheidet die [PAGE 26] Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons, in den meisten Fällen ist das das Strassenverkehrsamt, über die anzuordnenden Massnahmen wie z. B. einen befristeten Führerausweisentzug. Diese doppelte Ahndung ist zwar gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig. Doch stösst die geltende gesetzliche Regelung bei der Bevölkerung auf grosses Unverständnis. Die Bürger haben das Gefühl, zweimal für dieselbe Verkehrswiderhandlung bestraft zu werden. Sodann fehlt das Verständnis dafür, zweimal Verfahrensgebühren für die Tätigkeit der beiden Behörden zu bezahlen.
Deshalb sollten, wenn es nach der Motion geht, alle infragekommenden Sanktionen künftig nur noch durch eine Behörde, diejenige am Tatort, ausgesprochen werden. Davon ausgenommen sind Sicherungsmassnahmen, namentlich unbefristete Führerausweisentzüge wegen fehlender Fahreignung. Diese sollen weiterhin durch die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons angeordnet werden.
Ist jedoch die Fahreignung eines Verkehrstäters fraglich, ist die Strafbehörde zuständig, und die hat die Fahreignung gutachtlich abklären zu lassen. Hier wird die aktuelle Praxis der Verwaltungsbehörden fortgeführt, wonach die Fahreignung durch externe Fachleute, Ärzte, Psychologen usw. beurteilt wird. Mit der Durchführung von Kontrollfahrten würde die Verwaltungsbehörde von der Strafbehörde beauftragt, da die Verwaltungsbehörde sowieso im Rahmen von Sicherungsmassnahmen, für die sie wie erwähnt weiterhin zuständig bleibt, Kontrollfahrten durchzuführen hat. Dies stellt keinen erheblichen Mehraufwand dar. Der Entscheid über die anzuordnende Massnahme obliegt schliesslich der Strafbehörde. Durch den Einbezug von fachlichen Berichten, sei dies von Ärzten, Psychologen oder Verkehrsexperten, ist das erforderliche Know-how bei der Strafbehörde sichergestellt.
Die Vorteile der vorgeschlagenen Zuständigkeitsregelung sind aus ökonomischer Sicht eindeutig. Durch die Festlegung einer allein zuständigen Behörde werden Kosten eingespart, da Doppelspurigkeiten abgeschafft werden. Diese Konzentration und Vereinfachung des Verfahrens führt zudem zu einer rascheren Abwicklung der Fälle; insbesondere hat eine Behörde nicht, wie dies bis anhin der Fall ist, die Entscheidung der anderen abzuwarten. Die freiwerdenden Ressourcen können anderweitig sinnvoll genutzt werden. Es ist klar, dass Umstrukturierungen mit einem Aufwand verbunden sind. Dieser Aufwand ist jedoch nicht zu scheuen und lohnt sich, wenn im Endeffekt eine erhöhte Effizienz und eine Kosteneinsparung erzielt werden können.
Das aufgeworfene Argument, dass in anderen verwaltungsrechtlichen Bereichen auch doppelte Zuständigkeiten bestehen und dass die vorgeschlagene Regelung im Strassenverkehrsrecht quer in der Landschaft stehen würde, ist nicht überzeugend. Eine unbefriedigende Zuständigkeitsregelung kann nicht mit denselben Unzulänglichkeiten in anderen Verwaltungsbereichen gerechtfertigt werden. Es wäre ein Anfang, wenn im Bereich des Strassenverkehrs eine Änderung mit Vorbildcharakter für andere Rechtsbereiche eingeführt würde.
Als Anwalt habe ich sehr oft erlebt, dass die Betroffenen für die Doppelspurigkeit des Verfahrens überhaupt kein Verständnis haben; dies besonders dann, wenn zwei Kantone involviert sind. Ereignet sich der Vorfall nicht im Wohnsitzkanton, erfolgt die strafrechtliche Erledigung durch den Nichtwohnsitzkanton, durch den Kanton des Ortes der Begehung. Erwächst die Strafe in Rechtskraft, geht das Dossier an die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons. Diese verhängt dann die Administrativmassnahme. Der Betroffene muss in der Folge zur Kenntnis nehmen, dass der Sachverhalt gegeben ist, dass eine sogenannte Res iudicata vorliegt. Es hat also keinen Sinn, wenn der Betroffene behauptet, der Sachverhalt sei seitens der Vorinstanz oder der Instanz des Begehungsortes falsch dargestellt worden; eine Einsprache sei nur deshalb unterblieben, weil kein Führerausweisentzug erfolgt sei. Das nützt dem Betroffenen überhaupt nichts. Die Administrativbehörde geht vom Sachverhalt aus, wie ihn die Strafbehörde festgestellt hat. Mit dem Führerausweisentzug sind dann die Überraschung und auch der Frust vollständig gegeben.
Diese Situation können wir ändern, wenn wir die Motion annehmen. Es geht doch auch hier darum: so viel Staat wie nötig und nicht mehr. Der Staatsdienst muss zum Nutzen derer geführt werden, die ihm anvertraut sind, nicht zum Nutzen derer, denen er anvertraut ist. Diese Aussage stammt nicht von mir, diese Aussage stammt von Cicero, und er hat 106 bis 43 vor Christus gelebt. Hier können wir einen richtigen Schritt in die richtige Richtung machen, wenn wir diesem Grundsatz folgen. - Damit bin ich fertig.