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Bischof Pirmin · Ständerat · 2012-03-05

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-03-05

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier in der Differenzbereinigung. Es geht um die Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht. Ursprung der Debatte sind die zwei parlamentarischen Initiativen Leutenegger Oberholzer 06.490 und Bürgi 07.497. Die eine verlangt die Ausdehnung der Gewährleistungsansprüche bzw. der Verjährung im Kaufrecht von einem auf zwei Jahre in Konsumentenverträgen. Und die andere, diejenige Ihres ehemaligen Kollegen Bürgi, verlangt eine Angleichung des Kaufrechts ans Werkvertragsrecht im Bereiche der Gewährleistung.

Es bestehen noch zwei Differenzen, die wir jetzt behandeln. In beiden Fällen beantragt Ihnen Ihre Kommission, dem Nationalrat zu folgen, in einem Falle einstimmig und im anderen Falle ganz knapp.

Um zunächst Klarheit zu schaffen: Es geht jetzt um das Kaufvertragsrecht und gleichzeitig - via Artikel 371 Absatz 3 - auch um das Werkvertragsrecht. Das Ziel dieser Bestimmungen ist die Angleichung unseres Konsumentenrechts an das Recht der EU, insbesondere an die sogenannte Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG, und gleichzeitig die Harmonisierung unseres Kaufvertragsrechts mit unserem Werkvertragsrecht.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat ursprünglich, im Januar 2011, einen Entwurf gemacht. Der Bundesrat hat ihn am 20. April 2011 zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Nationalrat hat dann am 14. September des letzten Jahres diesen Entwurf angenommen. Am 5. Dezember des letzten Jahres hat der Ständerat die Vorlage beraten und eine wesentliche Differenz geschaffen, indem er die Beschränkung der Vorlage auf Konsumentenverträge aufgehoben hat. Der Ständerat hat also beschlossen, die Einschränkung der Vertragsfreiheit in Bezug auf die Vereinbarung von Verjährungsfristen für Gewährleistungen nicht nur auf Konsumentenverträge anzuwenden, sondern auf alle Verträge.

Am 28. Februar dieses Jahres hat der Nationalrat mit 86 zu 86 Stimmen mit Stichentscheid des Präsidenten an seiner Version festgehalten, also am Beschluss, nur für Konsumentenverträge zu legiferieren. Er hat die Differenz zum Ständerat noch mit zwei Änderungen präzisiert. Die eine Änderung ist eine gesetzestechnische, über die wir jetzt befinden, und die andere ist eine wirklich materielle.

Die gesetzgebungstechnische Differenz ist die, dass der Nationalrat beschlossen hat, die Sedes materiae des Gegenstandes, über den wir hier sprechen, aus Artikel 199 nach hinten in Artikel 210 zu verschieben und dort einen neuen Absatz 3bis anzufügen. Der Wortlaut der ständerätlichen Fassung hätte nämlich zum Missverständnis führen können, dass Ausschlüsse vom Verjährungsvereinbarungsverbot gar nicht mehr möglich wären, und das ist weder vom Nationalrat noch vom Ständerat gewollt. Aus diesem Grund ist die gesetzgebungstechnische Verschiebung erfolgt, und diese ist heute auch nicht strittig.

Strittig ist der zweite Teil der Änderung, die der Nationalrat vorgenommen hat. Die zweite Änderung ist die wesentliche; sie betrifft die Frage, für wen das gesetzliche Verbot, die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zu verkürzen, gelten soll. Das ist die Kernfrage, die wir heute beantworten müssen. Soll es nur für Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten gelten oder für alle, also auch für alle Verträge zwischen Unternehmungen, für die sogenannten B2B- oder Business-to-Business-Verträge? Um klar zu sein: Unbestritten - und in beiden Versionen gleich geregelt - ist der Konsumentenschutz, also die Ausdehnung des Schutzes von einem auf zwei Jahre, wie in der parlamentarischen Initiative Leutenegger Oberholzer gefordert. Merkwürdigerweise ist auch unbestritten, dass ein Ausschluss der Gewährleistung weiterhin uneingeschränkt zulässig sein soll. Wir streiten also eigentlich nur über die zeitliche Einschränkung, die völlige Wegbedingung bleibt zulässig.

Unbestritten ist auch, dass das Anliegen der parlamentarischen Initiative Bürgi verwirklicht wird. Herr Bürgi hat ein berechtigtes Anliegen von Gewerbekreisen aufgegriffen und die Behebung des Dilemmas gefordert, wonach der Sanitärinstallateur, Maler oder Bodenleger, der sich in einem eigentlichen Vertragssandwich zwischen seinem Lieferanten und dem Hauseigentümer und Besteller befindet, gegenüber dem Hauseigentümer fünf Jahre lang geradestehen muss, auf seinen Lieferanten aber nur ein Jahr lang regressieren kann. Dieses Dilemma wird behoben, das ermöglichen hier beide Versionen. Mit der vorliegenden Änderung hat man aber darauf verzichtet, die Fristen generell zu koordinieren. Das wäre eigentlich möglich gewesen, und die EU-Richtlinie hätte das in ihrem Artikel 4 auch vorgesehen. Aus verschiedenen Überlegungen haben beide Räte aber darauf verzichtet, und das hat dann ein Stück weit zur heutigen Differenz geführt.

Die ursprüngliche Fassung des Nationalrates wollte also das Verbot auf Konsumentenverträge beschränken. Die ständerätliche Fassung will die Einschränkung der Vertragsfreiheit auf alle Verträge ausweiten. Der Ständerat wollte aus diesem Grund Artikel 199 Litera b Ziffer 2 streichen. Der Nationalrat hat durch das Einfügen von Artikel 210 Absatz 3bis dann wieder beschlossen, eine Beschränkung auf Konsumentenverträge vorzunehmen. Er hat das so gemacht, dass er den Teilsatz "wenn ... die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist" eingefügt hat.

Ihre Kommission beantragt Ihnen nun mit 6 zu 5 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Nationalrat zu folgen, und dies aus folgenden Gründen:

1. Die Version des Ständerates würde eine schwere Einschränkung der Vertragsfreiheit bedeuten. Die Regelung soll daher nur für Verträge mit Konsumenten gelten, wie das auch die entsprechende parlamentarische Initiative gefordert hat, und nicht allgemein. Insbesondere soll die Einschränkung nicht für Verträge zwischen Unternehmungen gelten. Hier sollen die Parteien die Freiheit behalten, Konditionen frei auszuhandeln, also den Preis, die Qualität, den Gerichtsstand, aber auch die Dauer der Gewährleistungsfristen und deren Verjährung. Das wäre mit der Version des Ständerates nicht mehr möglich gewesen.

2. Der zweite ist wohl der wesentliche Grund, das haben Sie aus Briefen namentlich von Swissmem und Economiesuisse vernommen: Mit der Version des Ständerates würde die Wahl von schweizerischem Recht bei Exportverträgen, also bei grenzüberschreitenden Verträgen, generell sehr unattraktiv bis unmöglich, weil zwingende Garantiefristen und zwingende Regelungsverbote bestünden. Heute ist Schweizer Recht nicht nur für schweizerische Vertragsparteien, sondern auch für ausländische ein beliebtes Recht, das oft gewählt wird, namentlich zugunsten von schweizerischen Exporteuren. In diesen Fällen wird im Vertrag dann das gesamte schweizerische Recht gewählt und das sogenannte Wiener Kaufrecht ausdrücklich ausgeschlossen. Dieses ist ein völkerrechtliches Konstrukt, das einen Bestandteil des schweizerischen Rechts bildet, aber in der Regel wegbedungen wird. Dadurch wird es dann für Schweizer Unternehmungen grenzüberschreitend möglich, einen Gerichtsstand in der Schweiz zu haben. Gerade für kleinere Schweizer [PAGE 68] Exporteure bedeutet dies einen bedeutenden Kostenvorteil, müssen doch Streitigkeiten dann nicht vor fremden Gerichten ausgetragen werden. Dieser Nachteil der ständerätlichen Version ist besonders gravierend, weil die Version des Ständerates bei der Einschränkung der Vertragsfreiheit klar über die EU-Richtlinie 1999/44/EG hinausgeht. Denn diese EU-Richtlinie gilt eben nur für Konsumentenverträge. Auch die beiden parlamentarischen Initiativen wollten eine Wirkung nur für Konsumentenverträge. Entsprechend haben auch die beiden Räte vor kurzer Zeit die Revision von Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beschlossen.

Die Minderheit beantragt Ihnen dagegen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Die Minderheit hat in der Kommission im Wesentlichen ausgeführt, dass es jetzt, im Differenzbereinigungsverfahren, zu spät sei, nochmals eine wesentliche Änderung vorzunehmen, dass man sich bisher im Ständerat einig gewesen sei, dass man die Ausdehnung auf alle Verträge gewollt habe und dass der Brief vonseiten eines Wirtschaftsverbandes diese Position nicht ändern können sollte.

Ich bitte Sie also im Sinne der Kommissionsmehrheit, dem Nationalrat zu folgen.