Schmid Martin · Ständerat · 2012-03-06
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-03-06
Wortprotokoll
Die am 16. Juni 2011 eingereichten parlamentarischen Initiativen Berberat und Comte, die einen gleichlautenden Text aufweisen und deshalb zusammen behandelt werden, verlangen, dass das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dahingehend zu ändern sei, dass Entschädigungen, die im Falle einer Entlassung ausgerichtet werden, zu einem ermässigten Steuersatz besteuert werden. Als Begründung wird vorgebracht, dass bei Entlassungen in manchen Fällen eine Entschädigung ausgerichtet werde, die beispielsweise an die Anzahl der Dienstjahre gekoppelt sei. Zurzeit werde diese Entschädigung wie normales Einkommen besteuert. Es sei zwar verständlich, dass auf einen goldenen Fallschirm Steuern erhoben würden, jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sehr niedrige Entschädigungen ebenfalls vom Fiskus besteuert würden, und zwar zum vollen Steuersatz. Unsere beiden Ratskollegen werden ihre weiteren Argumente dann sicher noch selber darlegen.
Die Kommission beantragt mit 7 zu 2 Stimmen, den parlamentarischen Initiativen Berberat und Comte keine Folge zu geben.
Vorweg ist aus Sicht der Kommission wichtig, darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit Abgangsentschädigungen bereits heute in verschiedenen Fällen ein reduzierter Steuersatz angewendet wird. Dies ist dann der Fall, wenn Abgangsentschädigungen Vorsorgelücken schliessen oder überwiegend Vorsorgecharakter aufweisen. Auch Kapitalzahlungen des Arbeitgebers, die zum Ausgleich von zu [PAGE 101] tiefen Löhnen in der Vergangenheit dienen oder geschuldete Löhne für eine zukünftige Zeitperiode darstellen, werden nur zu einem Fünftel der normalen Steuertarife besteuert. Alle übrigen Zahlungen stellen heute Ersatzeinkommen dar und werden, wie das in den Initiativen richtig bemerkt wird, zum ordentlichen Steuersatz besteuert.
Aus Sicht der Kommissionsmehrheit ist dies auch aufgrund des Prinzips der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sachgerecht. Jede Abweichung von diesem Prinzip würde zu einer neuerlichen Diskriminierung der übrigen Arbeitnehmer oder aber auch der Empfänger von Arbeitslosengeldern führen, welche ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen wie auch andere Einkommensbestandteile vollumfänglich versteuern müssen.
Es stellt sich hier die Kernfrage: Warum sollen Abgangsentschädigungen, die nicht der Vorsorge dienen, vorteilhafter als ordentliches Arbeitseinkommen besteuert werden? In dieser Session haben wir schon mehrmals über Abgangsentschädigungen gesprochen: bei der Anpassung der Richtergesetzgebung und beim indirekten Gegenvorschlag zur Minder-Initiative. Da kam zum Ausdruck, dass diese Zahlungen mindestens nicht noch vom Gesetzgeber privilegiert werden sollten. Zudem möchte ich auch noch an das Votum von Herrn Zanetti erinnern. Er hat gerade vorhin bei einer vorher behandelten Motion darauf hingewiesen, dass wir eben das Steuerrecht nicht noch zusätzlich komplizieren sollten, was wir natürlich tun würden, wenn wir den Initiativen Folge gäben. Eine unterschiedliche Behandlung von hohen und tiefen Abgangsentschädigungen, wie dies die beiden Initianten überdies fordern, wäre ausserdem willkürlich und würde ebenfalls zu neuen Ungleichbehandlungen führen.
Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es die Kantone dank ihrer Tarifkompetenz im Bereich der Besteuerung der Einkommen in der Hand haben, dafür zu sorgen, dass tiefe Saläre und damit auch entsprechende Abgangsentschädigungen steuerlich nicht zu sehr belastet werden. Dass es in der Praxis zwischen den Kantonen grosse Unterschiede gibt und dieses Problem aufgrund der relativ hohen steuerlichen Belastung mittlerer Einkommen gerade im Kanton Neuenburg akzentuierter ist, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Dies ruft aber nicht nach einem Handeln auf Bundesebene. Es rechtfertigt nicht, im DBG eine privilegierte neue Besteuerungsregelung für Abgangsentschädigungen zu schaffen und das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit weiter aufzuweichen, umso mehr als wir immer davon sprechen, das Steuerrecht vereinfachen und nicht noch mehr verkomplizieren zu wollen.
Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass ein allfälliges Folgegeben bezüglich der Initiativen höchstwahrscheinlich auch gesetzgeberischen Handlungsbedarf auf Stufe der Kantone auslösen würde. Die Kantone würden, wenn nicht schon aufgrund der verfassungsrechtlich geforderten Harmonisierung im Bereich der direkten Steuern, so dann sicher aus faktischen Gründen gezwungen, eine solche aus Sicht der Kommissionsmehrheit nichtgerechtfertigte Privilegierung auch auf kantonaler Ebene einzuführen. Offensichtlich erscheint auch, dass diese Vorstösse dann finanzielle Einbussen zur Folge hätten; diese können jedoch von der Kommissionsmehrheit nicht beziffert werden.
Aufgrund der Tatsache, dass schon heute Abgangsentschädigungen mit Vorsorgecharakter für über Fünfundfünzigjährige privilegiert besteuert werden, eine Ungleichbehandlung von Erwerbseinkommen und Abgangsentschädigung nicht gerechtfertigt ist und die Kantone aufgrund ihrer Tarifautonomie mittlere Einkommen entlasten können, empfiehlt Ihnen die Kommissionsmehrheit, den vorliegenden parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben.