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Vogler Karl · Nationalrat · 2012-06-06

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-06

Wortprotokoll

Am 2. April 2012 beriet die UREK-NR die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur", die Landschafts-Initiative. Ihre Kommission beantragt, die Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.

Zuerst kurz zum Ziel und Inhalt der Initiative: Mit der Initiative soll primär die Zersiedelung der Schweiz gestoppt werden. Die bestehenden Bauzonen sollen besser ausgenutzt und ihre Gesamtfläche soll während 20 Jahren ab Annahme der neuen Verfassungsbestimmung nicht vergrössert werden. Damit sollen die Landschaft geschützt, der Lebensraum für Flora und Fauna erhalten, naturnahe landwirtschaftliche Nutzflächen gesichert und Erholungsgebiete erhalten werden. Die Initiative verfolgt weitere Ziele: Durch eine verdichtete Bauweise sollen der motorisierte Individualverkehr reduziert, der öffentliche Verkehr gefördert und Infrastrukturkosten eingespart werden. Diese Ziele sollen erreicht werden, indem Artikel 75 der Bundesverfassung umformuliert und Artikel 197 der Bundesverfassung mit einer Übergangsbestimmung ergänzt wird.

Der neue Absatz 1 von Artikel 75 will den Bund und die Kantone gemeinsam auf den haushälterischen Umgang mit dem Boden verpflichten. Neu werden sodann die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet und der Schutz des Kulturlands ausdrücklich als Verfassungsziele stipuliert. Mit einem neuen Absatz 2 von Artikel 75 soll der Bund verpflichtet werden, Bestimmungen für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet zu erlassen.

Schliesslich soll in der neuen Ziffer 8 von Artikel 197 der Bundesverfassung im Sinne einer Übergangsbestimmung eingefügt werden, dass die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren nicht vergrössert werden darf, ausser wenn der Bundesrat in begründeten Fällen Ausnahmen gewährt.

Eine auffällige Neuerung in Absatz 1 von Artikel 75 ist, dass Bund und Kantone gleichberechtigt angesprochen werden. Die Verfassungsziele der Raumplanung sollen damit zu einer Aufgabe des Bundes und der Kantone werden. Die Ziele selber sind nicht neu, bis heute jedoch nicht alle auf Verfassungsstufe explizit erwähnt. Die Trennung des Baugebiets vom Nichtbaugebiet ist Ausfluss des Ziels der haushälterischen Bodennutzung und gilt in Lehre und Rechtsprechung als eines der wichtigen Ziele der Raumplanung, dem bereits heute Verfassungsrang zukommt. Der Schutz des Kulturlands ist bereits in Artikel 3 Absatz 2 RPG verankert.

Neu ist die Verfassungsbestimmung im vorgeschlagenen Absatz 2 von Artikel 75 der Bundesverfassung, wonach der Bund Bestimmungen für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen erlassen soll. Dazu gehören nach Meinung der Initiantinnen und Initianten einerseits beispielsweise Massnahmen gegen die Baulandhortung, [PAGE 946] andererseits aber auch Massnahmen zur Verdichtung des Wohnraumes wie schliesslich auch Massnahmen, die Platz für Grünflächen schaffen und die Siedlungen vor Immissionen wie Lärm und Abgasen schützen. So weit zusammengefasst ein paar Ausführungen zu den Zielen der Initiative und zu deren formeller Einordnung in das heutige System.

Macht man den Versuch einer kurzen Würdigung der Volksinitiative, so gilt es festzustellen, dass die Initiantinnen und Initianten ein in der Bevölkerung zweifellos breit vorhandenes Unbehagen betreffend die Zersiedelung unserer Landschaft aufnehmen und zur Sprache bringen. Die Annahme der Initiative über den Zweitwohnungsbau hat dieses Unbehagen vor Kurzem klar aufgezeigt. Was die beantragte Umformulierung von Artikel 75 der Bundesverfassung betrifft, so wird diesen Anliegen, ich habe es gesagt, in weiten Teilen bereits mit der heutigen Gesetzgebung und Praxis nachgelebt. Eine auffällige Neuerung ist einzig, dass in Absatz 1 von Artikel 75 der Bundesverfassung Bund und Kantone gleichberechtigt angesprochen werden und gemäss Absatz 2 der Bund neu mehr als nur Grundsätze der Raumplanung erlassen soll; dies, indem er ebenfalls Grundsätze für eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Begrenzung des Bauens im Nichtbaugebiet erlassen soll.

Die eigentliche Crux der Initiative liegt aber in der Übergangsbestimmung, nämlich in Artikel 197 Ziffer 8 der Bundesverfassung, dem Bauzonenmoratorium für die Dauer von 20 Jahren.

Die UREK hat die Volksinitiative an ihrer Sitzung vom 2. April 2012 beraten, das vor dem Hintergrund der sich damals in der Schlussphase befindlichen Revision des RPG als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative. Ihre Kommission hat beschlossen, die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen, und zwar mit 15 zu 8 Stimmen bei 0 Enthaltungen.

Kurz zu den Überlegungen Ihrer Kommission, die zur Ablehnung führten: Ich habe bereits gesagt, dass die Diskussion über die Volksinitiative "Raum für Mensch und Natur", die Landschafts-Initiative, vor dem Hintergrund der ersten Etappe der Revision des RPG geführt wurde. Die Kommission bzw. deren Mitglieder sind mehrheitlich der Meinung, dass die Revision des RPG die Anliegen der Volksinitiative in allen wesentlichen Punkten aufnimmt. Sie tut dies vorab durch den Ausgleich der Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent, durch die Beschränkung der Bauzonen auf einen klaren Planungshorizont von 15 Jahren, mit gleichzeitiger Reduktion überdimensionierter Bauzonen, sowie durch die Stärkung der Richtpläne als Koordinations- und Steuerungsinstrument der Kantone.

Insbesondere ist Ihre Kommission der Meinung, dass die Übergangsbestimmung der Landschafts-Initiative, also die neue Ziffer 8 von Artikel 197 der Bundesverfassung, wonach die Gesamtfläche der Bauzonen während 20 Jahren nach Annahme der Initiative nicht vergrössert werden und der Bundesrat Ausnahmen nur in begründeten Fällen gewähren darf, sehr problematisch ist. Problematisch ist das Bauzonenmoratorium einmal in dem Sinne, als die Umsetzung dieser Bestimmung schwierig wäre, weil bis heute keine Instrumente bekannt sind, welche sicherstellen, dass interkantonale Umlagerungen von Bauland auch tatsächlich funktionieren. Weiter würden mit der Übergangsbestimmung diejenigen Kantone bestraft, die ihre Siedlungsflächen bisher auf den tatsächlichen Bedarf ausgerichtet haben, und diejenigen Kantone belohnt, die allzu grosszügig Bauzonen ausgeschieden haben.

Schliesslich müsste nach Meinung Ihrer Kommission befürchtet werden, dass bei Annahme der Initiative das Risiko besteht, dass je nach Landesgegend eine einschneidende Verknappung des Baulands resultieren könnte, verbunden mit einem entsprechenden Anstieg der Bodenpreise. Dies beträfe auch Gegenden, die bisher haushälterisch mit den Bauzonen umgegangen sind.

Ich beantrage Ihnen, dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und damit die Volksinitiative zur Ablehnung zu empfehlen.