Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 1999-12-14
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Dieser Artikel 56a ist eine ausformulierte Verdeutlichung von Artikel 56 Absatz 2 und ein Ersatz für Artikel 56 Absatz 3 der bundesrätlichen Fassung, wo die Formulierung "gleichzeitig verschiedene Massnahmen" missverständlich ist.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 57
Antrag der Kommission
Titel
Verhältnis der Massnahmen zu den Strafen
Abs. 1
Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme vor, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an.
Abs. 2
Der Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 geht einer zugleich ausgesprochenen sowie einer durch Widerruf oder Rückversetzung vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus. Ebenso geht die Rückversetzung in eine Massnahme nach Artikel 62a einer zugleich ausgesprochenen Gesamtstrafe voraus.
Abs. 3
Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug ist auf die Strafe anzurechnen.
[VS]
Art. 57
Proposition de la commission
Titre
Rapport entre les mesures et les peines
Al. 1
Si les conditions sont remplies aussi bien pour le prononcé d'une peine que pour celui d'une mesure, le tribunal ordonne les deux sanctions.
Al. 2
L'exécution d'une des mesures prévues aux articles 59-61 prime une peine privative de liberté prononcée conjointement ainsi qu'une peine privative de liberté qui doit être exécutée en raison d'une révocation ou d'une réintégration. De même, la réintégration dans une mesure en application de l'article 62a prime une peine d'ensemble prononcée conjointement.
Al. 3
La durée de la privation de liberté entraînée par l'exécution de la mesure est imputée sur la durée de la peine.
[VS]
Merz Hans-Rudolf (R, AR), für die Kommission: Die Neuerungen in diesem Artikel bestehen in der Regelung des Verhältnisses zwischen Massnahmen und den vorhin behandelten Strafen. Das sind die folgenden:
1. Das Gericht kann neben der Freiheitsstrafe auch eine Massnahme anordnen.
2. Der Vollzug der Massnahme, die therapeutischen Charakter hat, geht der Strafe voraus. Es muss also zuerst therapiert werden, und dann kann man bestrafen. Der Vollzug soll die Verfassung des Täters bessern und ihn vor Rückfällen bewahren.
3. Wenn die Massnahme aber vollzogen worden ist, wird der durch die Massnahme bedingte Freiheitsentzug bei der Verbüssung der Freiheitsstrafe letztendlich noch berücksichtigt.
[VS]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 58
Antrag der Kommission
Titel
Vollzug
Abs. 1
Ist die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 oder Artikel 63 zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutreten.
Abs. 2
Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
[VS]
Art. 58
Proposition de la commission
Titre
Exécution
Al. 1
S'il est à prévoir que sera ordonnée une des mesures prévues aux articles 59-61 ou à l'article 63, l'auteur peut être autorisé à en commencer l'exécution de manière anticipée.
Al. 2
Les établissements thérapeutiques prévus aux articles 59-61 doivent être séparés de l'exécution des peines.
[VS]
Merz Hans-Rudolf (R, AR), für die Kommission: Die hier formulierte Trennungsregel wird von den Fachleuten begrüsst. Aus ökonomischen Gründen - das muss ich klar festhalten - denkt aber niemand an Neubauten oder an separate Anstalten mit entsprechenden Mehrkosten im Massnahmen- und Strafvollzug bei den Kantonen. Vielmehr können eine Anstalt für Massnahmen und eine Strafvollzugsanstalt logistisch und bezüglich Infrastruktur sehr wohl gemeinsam und dennoch räumlich und organisatorisch getrennt geführt werden.
Die Kantone geniessen hier, wie das Beispiel des Massnahmenzentrums St. Johannsen zeigt, entsprechende Freiheiten.