Lexipedia

Huber Gabi · Nationalrat · 2012-06-14

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Ich möchte mich zuerst bei Frau Kollegin Leutenegger Oberholzer dafür entschuldigen, dass es meiner Aufmerksamkeit entgangen ist, dass sie ihren Minderheitsantrag bei Artikel 40a zurückgezogen hatte. Meine Ausführungen zu diesem Minderheitsantrag hätten sich somit erübrigt. Hier aber, bei Artikel 161 des Strafgesetzbuchs, gibt es nach wie vor eine Minderheit Leutenegger Oberholzer.

Die geltenden Straftatbestände des Insiderhandels und der Kursmanipulation, wie sie in den Artikeln 161 und 161bis StGB festgehalten sind, werden mit dieser Vorlage bekanntlich ins Börsengesetz überführt und deshalb im Strafgesetzbuch gestrichen. Die Minderheit beantragt nun, einen neuen Straftatbestand ins Strafgesetzbuch aufzunehmen, der den Insiderhandel und die Marktmanipulation in Bezug auf Rohstoffe, Edelmetalle und Währungen sanktioniert. Inspiriert wurde diese bereits in die Kommission eingespeiste Idee von den Wirren um den Rücktritt des damaligen Nationalbankpräsidenten. Um sich mit der Frage seriös auseinandersetzen zu können, beauftragte Ihre Kommission an der Sitzung vom 29. März 2012 das EFD mit der Erstellung eines Berichtes zur Frage der Strafbarkeit des Ausnützens vertraulicher kurs- bzw. preisrelevanter Informationen in Bezug auf Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle. Der Bericht vom 13. April 2012 wurde an der Sitzung Ihrer Kommission vom 27. April 2012 diskutiert.

In diesem Bericht wird dargelegt, dass sowohl der geltende Straftatbestand des Insiderhandels gemäss Artikel 161 StGB als auch der Revisionsentwurf mit Artikel 40 der Vorlage die Gleichbehandlung der Anleger am Börsenmarkt und die Funktionsfähigkeit der Börse bezwecken. Durch das Ausnützen vertraulicher kurs- bzw. preisrelevanter Informationen in Bezug auf Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle können diese Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden. Eine Erfassung des Devisen-, Rohstoff- und Edelmetallhandels im geltenden Artikel 161 StGB oder im neuen Artikel 40 des Börsengesetzes ist daher ausgeschlossen.

Wie es Frau Bundespräsidentin Widmer-Schlumpf bereits ausgeführt hat: Der beantragte Straftatbestand käme einem neuen, allgemeinen Vertrauensmissbrauchs-Tatbestand gleich. Die Schaffung eines solchen wurde im Rahmen der Botschaft vom 24. April 1991 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes geprüft und verworfen. Die Gründe dafür hat die Frau Bundespräsidentin bereits dargelegt. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf Devisen in aller Regel keine kursrelevanten Informationen vorliegen. Personen, die über kursrelevante Informationen in Bezug auf Devisen verfügen, unterstehen grundsätzlich dem Amtsgeheimnis und bei unbefugter Offenbarung den entsprechenden Strafbestimmungen. Nützen die Geheimnisträger das Geheimnis aus, so stellt dies regelmässig eine zivil- oder verwaltungsrechtliche Treuepflichtverletzung dar. Es bestehen somit genügend Sanktionsmöglichkeiten.

Die Problematik des Ausnützens vertraulicher kurs- bzw. preisrelevanter Informationen in Bezug auf Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle betrifft börsenrechtliche Fragen nicht. Das Gleiche gilt analog auch für die Schaffung eines Straftatbestandes, der die Marktmanipulation in Bezug auf Rohstoffe, Edelmetalle und Währungen sanktioniert.

Der Minderheitsantrag ist somit inhaltlich in mehrfacher Hinsicht untauglich. Die Kommission hat sich mit 14 zu 6 Stimmen dagegen ausgesprochen.