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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-06-14

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-06-14

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.

Sowohl der geltende Straftatbestand des Insiderhandels als auch der Revisionsentwurf bezwecken die Gleichbehandlung der Anleger am Börsenmarkt und die Funktionsfähigkeit der Börse. Durch das Ausnützen vertraulicher kurs- bzw. preisrelevanter Informationen in Bezug auf Währungen, Rohstoffe und Edelmetalle können diese Rechtsgüter gar nicht beeinträchtigt werden, da ja keine Schweizer Börse für diese Güter besteht. Eine Erfassung des Devisen-, Rohstoff- und Edelmetallhandels im geltenden Artikel 161 StGB oder auch in Artikel 40 des Börsengesetzes ist damit ausgeschlossen. Der beantragte Straftatbestand, das wurde bereits gesagt, käme einem eigentlichen Tatbestand des Vertrauensmissbrauchs gleich. Einen solchen allgemeinen Tatbestand des Vertrauensmissbrauchs hat man bereits im Zusammenhang mit der Revision des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes 1991 geprüft und ist dann zum [PAGE 1150] Schluss gekommen, dass es unmöglich ist, einen solchen Tatbestand des Vertrauensmissbrauchs bzw. das Rechtsgut Vertrauen so zu handhaben und eben diesen Tatbestand des Vertrauensmissbrauchs dann so zu kreieren und umzusetzen.

Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer hat gesagt, es habe sich seit 1991 einiges geändert, auch in Bezug auf den Handel mit Rohstoffen, Devisen und Edelmetallen. Das ist selbstverständlich richtig. Aber Vertrauen als Rechtsgut oder auch Vertrauensmissbrauch als Tatbestand mit den hohen Anforderungen, die man an die Bestimmtheit einer Strafbestimmung stellt, stellt uns heute vor das genau gleiche Problem. Ich möchte Sie wirklich bitten, nicht solche Bestimmungen aufzunehmen, die man dann gar nicht richtig definieren und strafrechtlich nicht richtig und korrekt erfassen kann.

Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer abzulehnen.