Schwaller Urs · Ständerat · 2012-05-29
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-29
Wortprotokoll
Ich versuche, es kurz zu machen. Der Einzelantrag geht auf ein Gespräch unter anderem mit dem Präsidenten der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes und deren Sekretär zurück, die sich letzte Woche an einem Seminar mit dieser internationalen Amtshilfe beschäftigt haben und dabei auf eine Ungereimtheit in Sachen Friststillstand im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht gestossen sind.
Worum geht es? Ich sage es vor allem zuhanden des Amtlichen Bulletins.
Die Botschaft zu einem Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen bemüht sich bekanntlich um Beschleunigung des Verfahrens. Es zeigt sich dies im Beschwerdeverfahren: Vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur ein Schriftenwechsel vorgesehen. Artikel 22a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Friststillstand im Verwaltungsverfahren findet keine Anwendung, siehe Artikel 5 Absatz 2 StAG. Artikel 100 Absatz 2 Litera b des Bundesgerichtsgesetzes verkürzt die Beschwerdefrist auf zehn Tage. Und schlussendlich gilt Artikel 107 Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes zur Behandlungsdauer von Nichteintretensentscheiden auch für die internationale Amtshilfe in Steuersachen.
Mit dieser Zielsetzung im Widerspruch steht, dass im Verfahren vor Bundesgericht der Friststillstand von Artikel 46 Absatz 1 des Bundesgerichtsgesetzes auch für die internationale Amtshilfe in Steuersachen gelten soll. Es fehlt nämlich eine entsprechende Erwähnung in Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes, welche den Friststillstand im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen aufheben würde. Gerade auch nach der Auffassung der Vertreter der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung deutet alles darauf hin, dass hier tatsächlich ein Versehen vorliegt. Allgemein zeigt der Entwurf, dass vor dem Bundesgericht das Verfahren in Angelegenheiten der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gleich geregelt wird wie dasjenige auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Steuersachen. Das zeigt sich bei der Beschränkung auf wichtige Fragen, bei der entsprechenden Begründungspflicht und bei der Verfahrensdauer für Nichteintretensentscheide.
Alles in allem lässt diese Sachlage es als angezeigt erscheinen, die Regelung betreffend Friststillstand für die [PAGE 300] internationale Rechtshilfe und für die internationale Amtshilfe in Steuersachen gleichzuschalten. Das erfordert eben diese beantragte Ergänzung von Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes. Der Kammerpräsident hat mich darauf hingewiesen, dass es ja nicht sein könne, dass man dann, wenn das Verfahren vor Bundesgericht sei, plötzlich ein oder zwei Monate zuwarten müsse und vorher habe man alles versucht, um es zu beschleunigen.
Das hat zu meinem Einzelantrag geführt, und es ist wichtig, jetzt auch der Finanzministerin zuzuhören und ihre Stellungnahme dazu zu vernehmen.