preparatory:AB 1258
Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14
Wortprotokoll
Zur Formulierung der Diagnose in der Einleitung zu Artikel 63 Absatz 1 verweise ich auf die Ausführungen, die ich vorhin bei Artikel 59 gemacht habe.
Die Regelung der ambulanten Behandlung findet sich auf drei Artikel verteilt. Analog zur stationären Behandlung nach Artikel 60 wird neu auch eine ambulante Behandlung für von Arzneimitteln abhängige Personen vorgesehen. Nicht nur Drogenabhängige, sondern auch von Medikamenten abhängige Personen können neu für eine ambulante Behandlung vorgesehen werden.
Neu ist, dass eine ambulante Behandlung auch dann angeordnet werden kann, wenn die Straftat nur eine Übertretung ist. In der psychiatrischen Praxis hat sich gezeigt, dass kurzfristig eine stationäre Behandlung als so genannte Krisenintervention erforderlich sein kann. Sie muss nachher aber in eine ambulante Massnahme gemäss Artikel 63 Absatz 3 münden.