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Graber Konrad · Ständerat · 2012-06-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

Artikel 19 unterstellt den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen einer Bewilligungspflicht. Aufgrund der Änderung von Artikel 13 Absatz 1 zur Einschränkung der Bewilligungspflicht war sich die Kommission einig, dass Artikel 19 Absatz 1 zu streichen sei. Zudem sprach sich die Kommission dafür aus, den Vertrieb ausländischer kollektiver Kapitalanlagen durch Finanzintermediäre, die in der Schweiz oder im Sitzstaat angemessen beaufsichtigt sind, zuzulassen. Damit wird in solchen Fällen auf eine Beaufsichtigung durch die schweizerische Aufsichtsbehörde verzichtet.

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