Schmid Martin · Ständerat · 2012-06-13
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-06-13
Wortprotokoll
Der Kommissionspräsident hat fairerweise schon auf das Hauptargument hingewiesen, welches die Minderheit vorbringt. Nach Auffassung der Minderheit soll sich der Anwendungsbereich des Kollektivanlagengesetzes nur auf die Vertriebstätigkeiten innerhalb der Schweiz konzentrieren.
Wenn sich ein in der Schweiz domizilierter Vertriebsträger an ausserhalb der Schweiz domizilierte Anleger wendet, soll nicht die schweizerische Gesetzgebung, sondern die einschlägige ausländische Rechtsordnung Anwendung finden. Es wurde darauf hingewiesen, dass ansonsten eine Doppelregulierung entstehen würde. Wir sind der Auffassung, dass diese in der Vergangenheit eingeführte Regelung heute auch im internationalen Verhältnis nicht mehr gilt. Die allermeisten Staaten - das kann man auch entsprechend nachschauen - haben heute selbstständig Gesetze für den Anlegerschutz aufgebaut. Ich teile auch die Auffassung nicht, dass man diesbezüglich höhere Reputationsrisiken eingehen würde. Falls solche strukturierten Produkte heute auch in nordafrikanischen Ländern - in einem EU-Land oder in den USA ist das selbstverständlich geregelt - verkauft werden, dann haben auch diese Länder, wie man nachweisen kann, heute eine Anlegerschutzgesetzgebung. Das ist in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen, diesbezüglich hat sich die Rechtslage geändert.
Kollege Bischof, der auch der Minderheit angehört, hat im Eintretensvotum darauf hingewiesen, dass man hier nur das regeln sollte, was die Schweiz betrifft. Wir sollten hier den Fokus auf die schweizerische Regulierung legen und nicht einen weltweiten Standard setzen, sodass unsere Produkte dann doppelt reguliert werden und letztlich auch die Produktgestaltung eingeschränkt wird.
Das sind die Argumente der Minderheit, welche dazu geführt haben, dass man hier eine Ausnahme beantragt. Ich möchte zudem darauf hinweisen, dass meines Erachtens auch diese Bestimmung wie viele andere Bestimmungen eher in ein Finanzdienstleistungsgesetz gehört, wir aber ein solches noch nicht vorliegen haben.
Ich möchte Ihnen deshalb beliebt machen, hier der Minderheit zu folgen.