Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-06-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-06-13
Wortprotokoll
Was ist die Definition von kollektiven Kapitalanlagen? Sie können sie in Artikel 7 Absatz 1 nachlesen. Kollektive Kapitalanlagen sind typischerweise Vermögen, die von Anlegerinnen und Anlegern zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Es sind also drei Merkmale, die solche kollektiven Kapitalanlagen per definitionem auszeichnen: mehrere Anleger, eine gemeinschaftliche Anlage und die Fremdverwaltung. Das ist so definiert. Der Grundgedanke des Kollektivanlagengesetzes ist es, einen erhöhten Anlegerschutz für Personen vorzusehen, die die Verwaltung des in die kollektive Kapitalanlage aufgebrachten Vermögens einem Dritten übertragen.
Wenn Sie die Einanlegerfonds nehmen und sie unter diese Begriffe subsumieren, sehen Sie, dass solche Einanlegerfonds ja nur insoweit zugelassen werden können, als solche Konstrukte zumindest eine Vielzahl von Endbegünstigten haben und die Verwaltung des von diesen Endbegünstigten aufgebrachten Vermögens von einem Dritten ausgeübt wird - sonst stimmt die Definition nicht mehr ganz. Bei den Pensionskassen oder Lebensversicherungseinrichtungen, die Sie erwähnt haben, haben Sie echte Endbegünstigte, also eine Mehrzahl echter Endbegünstigter - das ist die Destinatärstheorie, so der Terminus technicus. Bei einer Sachversicherungseinrichtung haben Sie nur potenzielle Anspruchsberechtigte, die sich auf der einen Seite gegenüberstehen.
Wenn Sie jetzt also dem Mehrheitsantrag zustimmen, kann beispielsweise auch ein Sachversicherer sein eigenes Vermögen in einen Fonds legen und dann die Vermögensverwaltung, insbesondere die Anlageentscheide, an sich selbst delegieren lassen. Dann lassen Sie sämtliche Kriterien, die die kollektive Kapitalanlage überhaupt ausmachen, einfach so wegfallen. Dieses Konstrukt widerspricht grundlegend der Idee der kollektiven Kapitalanlage mit erhöhtem Anlegerschutz. Es ist so, dass zur Bilanzoptimierung und aus steuerlichen Gründen ein solches Vehikel geschaffen werden könnte. Wenn man dieses Ziel erreichen will, so sollte dies nicht über eine zweckfremde oder zweckentfremdete Verwendung von kollektiven Kapitalanlagen erfolgen.
Herr Ständerat Schmid sagt, um eine solche, lediglich aus steuerlichen Gründen vorgenommene Bilanzoptimierung zu vermeiden - was im Übrigen europäische Staaten, die solche Vehikel kennen, im Steuerrecht aufgefangen haben -, müsse man eine entsprechende Regulierung im Steuergesetz schaffen. Ich glaube nicht so ganz daran, dass wir sehr schnell eine steuerliche Regelung haben, die das korrigieren könnte. Der Weg dorthin dürfte weit sein.
Ich bitte Sie, im Sinne der Definition der Kapitalanlagen dem Antrag der Minderheit und dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen.