Jositsch Daniel · Nationalrat · 2012-09-18
Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-18
Wortprotokoll
Es gibt keinen sauberen Finanzplatz ohne konsequente Bekämpfung der Geldwäscherei. Die Bekämpfung der Geldwäscherei wird in erster Linie im Geldwäschereigesetz geregelt. Eine Kernbestimmung des Geldwäschereigesetzes ist der Artikel, der die Meldepflicht für Finanzintermediäre vorsieht. Das geltende Recht sagt, dass der Finanzintermediär eine Meldung machen müsse, wenn er den begründeten Verdacht hat, dass Gelder, mit denen er konfrontiert wird oder die ihm zugetragen werden, aus einer kriminellen Quelle stammen. Das ist ein wesentlicher Teil der Geldwäschereibekämpfung, denn zumeist kommt die Geldwäschereimeldestelle in Kenntnis solcher Gelder und solcher Handlungen durch entsprechende Meldungen.
Der Vorstoss möchte diese Norm noch verstärken, möchte sie noch erweitern, um eben die Geldwäschereibekämpfung noch zu verstärken, und zwar soll nicht nur bei einem begründeten Verdacht eine Meldepflicht bestehen, sondern auch bei einem einfachen Verdacht. Das hört sich an, wie wenn es eine Nuance wäre. Es ist aber keine Nuance, sondern es geht vor allem darum, hier eine juristische Spitzfindigkeit zu beheben, hinter der sich ein Finanzintermediär verstecken kann. Entscheidend ist doch, dass der Finanzintermediär den Verdacht hat, dass Gelder, Vermögenswerte aus kriminellen Quellen stammen. Jetzt die Unterscheidung zu machen zwischen einem begründeten Verdacht oder einem blossen einfachen Verdacht macht keinen Sinn, sondern gibt in der Praxis Unsicherheiten und lässt eben Schlupflöcher offen. Diese Schlupflöcher sollen mit der vorliegenden Motion beseitigt werden.
Deshalb empfehle ich Ihnen die Annahme der Motion.