Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2012-09-20
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-20
Wortprotokoll
Ich möchte zuerst meine Interessenbindungen offenlegen. Ich bin Ersatzbeisitzerin in einem Mietgericht.
Wie Kollege Sommaruga ausgeführt hat, sollen mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung, der Ergänzung von Artikel 257d OR, zwei Anliegen erfüllt werden. Einerseits sollen die Sozialdienste informiert werden, wenn ein Vermieter den Mieter oder die Mieterin wegen ausstehender Mietzinszahlungen mahnen muss. Die Sozialdienste nehmen daraufhin mit den Betroffenen Kontakt auf, um mit ihnen eine Lösung zu suchen. Andererseits wird mit der parlamentarischen Initiative angestrebt, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn der Zahlungsrückstand während des Räumungsverfahrens beglichen wird.
Im Namen der Minderheit der Kommission beantrage ich Ihnen, dieser parlamentarischen Initiative Folge zu geben, und zwar aus folgenden Gründen: Ein Dach über dem Kopf zu haben, über eine Wohnung zu verfügen, ist ein Bedürfnis, auf das man nicht einfach so verzichtet, besonders nicht in der heutigen Zeit, wo es schwierig ist, eine Wohnung zu einem guten Preis zu finden. Mietzinse nicht zu bezahlen und damit die Ausweisung zu riskieren geschieht daher vor allem in Notsituationen, wenn wirklich kein Geld mehr vorhanden ist. Ein Unfall, eine Ehescheidung, der Verlust der Stelle und Arbeitslosigkeit können dazu führen, dass ein knappes Budget nicht mehr zur Deckung der Kosten ausreicht. Viele Menschen haben Hemmungen, in einer solchen Notlage die Hilfe eines Sozialdienstes zu beanspruchen, oder sie wissen nicht, dass sie an den Sozialdienst gelangen können, wenn sie in Schwierigkeiten sind.
Wird nun der Sozialdienst im Falle einer Mahnung durch den Vermieter informiert, kann er den Mieter kontaktieren. Es besteht somit die Möglichkeit, dass mithilfe des Sozialdienstes rasch, professionell und effizient eine Lösung gefunden werden kann, um weitere Ausstände zu vermeiden. Für den Vermieter hat diese Vorgehensweise zwar den Nachteil, dass er die Mahnung auch einer Behörde zustellen muss, das heisst, er hat einen gewissen administrativen Aufwand. Es hat für den Vermieter aber auch den grossen Vorteil, dass er wieder zu regelmässigen Mietzinsen kommt und dass ihm die ausstehenden Mieten oder Nebenkosten bezahlt werden.
Nun zum zweiten Teil der parlamentarischen Initiative, zur Forderung nach Fortsetzung des Mietverhältnisses, wenn der Zahlungsrückstand während des Räumungsverfahrens beglichen wird: Die heutige Gesetzgebung sieht vor, dass ein Ausweisungsverfahren relativ rasch durchgeführt werden kann. Ist der Mieter einer Mietwohnung mit der Bezahlung der Miete oder der Nebenkosten in Verzug, kann der Vermieter eine Zahlungsfrist ansetzen, die für Wohn- und Geschäftsräume mindestens 30 Tage beträgt, und dem säumigen Mieter androhen, dass bei ungenutztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt wird. Bezahlt der Mieter nun nicht, kann der Vermieter mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende des Monats kündigen. Innerhalb von zwei Monaten kann so ein Mietverhältnis aufgelöst werden, ohne dass der Mieter viel dagegen unternehmen kann.
Es kann vorkommen, dass ein Mieter aufgrund von ausserordentlichen Ausgaben die fälligen Mietzinsen oder Ausstände aus der jährlichen Nebenkostenabrechnung, die unerwartet hoch sein kann, nicht fristgerecht bezahlen kann und sie schliesslich wenige Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist begleicht, weil er sich das nötige Geld zuerst beschaffen oder sein Budget den neuen Gegebenheiten anpassen muss. Trotz erfolgter Bezahlung genügt die geringe Verspätung bei der Zahlung, dass vom Vermieter ein Ausweisungsverfahren eingeleitet und durchgezogen werden kann. Namentlich angesichts der heutigen Situation auf dem Wohnungsmarkt, bei der erschwingliche Wohnungen für Leute in knappen finanziellen Verhältnissen rar sind, sollten solche Härtefälle vermieden und sollte das Mietverhältnis aufgrund der erfolgten Zahlung fortgesetzt werden.
Ich ersuche Sie daher, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.