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Reimann Maximilian · Ständerat · 1999-12-14

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-14

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, der Minderheit zuzustimmen und die gerichtlich verhängte Landesverweisung nicht tel quel aus dem Strafgesetzbuch zu kippen. Völlig unverständlich war es für mich deshalb, dass uns der Bundesrat das im Entwurf vorgeschlagen hat. Das hat in der Kommission - Sie haben es von meinen Vorrednern gehört - zu einer intensiven Diskussion geführt, mit dem Resultat, das Sie jetzt auf der Fahne vor sich haben. Wir sind somit bei diesem Gesetz vor die wichtige Entscheidung gestellt, ob das Institut der fremdenpolizeilichen Landesverweisung - "Fernhaltemassnahmen" genannt - genügt, wie es die fünf- bzw. sechsköpfige Mehrheit will. Oder soll es grundsätzlich beim heutigen System bleiben, wonach auch der Richter unmittelbar nach dem Urteilsspruch als Nebenstrafe noch eine Landesverweisung aussprechen kann? Diesen Dualismus will eine fast gleich starke Minderheit beibehalten.

Warum? Kann man nicht sagen, es gehe einfacher, wenn man nur noch einen Weg offen hält? Wir wollen diesen Dualismus, weil die Schweiz von der internationalen Kriminalität und von ausländischen Straftätern - von ganzen Gruppen oder von Einzeltätern - überflutet wird; mehr als die Hälfte aller Straftaten in der Schweiz werden heute von Ausländern begangen. In den geschlossenen Vollzugsanstalten - dort also, wo Schwerverbrecher ihre Strafen verbüssen - sind vier von fünf Inhaftierten Ausländer. Diese Statistik ist amtlich, und sie ist unter keinem Titel zu beschönigen. Dem wollen wir mit unserem Minderheitsantrag insofern entgegenwirken, als jeder potenzielle Straftäter auf alle Zeit hinaus weiss, dass er in der Schweiz schon für eine mittlere Straftat eine längere Landesverweisung riskiert. Wir geben also den Tarif durch; wir bemühen uns, unser Land für ausländische Kriminelle auch generalpräventiv weniger attraktiv zu machen. Diese Sprache wird verstanden; deshalb meinen wir, dass es nach wie vor Sinn macht, die gerichtlich angeordnete Landesverweisung im Strafrecht zu belassen. Das tangiert die ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen, wie sie gemäss der Mehrheit im Gesetz verankert werden sollen, nicht. Im Gegenteil: Auch wenn der Antrag der Mehrheit [PAGE 1127] umständlich ist, wie Sie von Kollege Wicki gehört haben, macht er Sinn. Aber es spielt keine Rolle, ob diese Regelung im Strafgesetzbuch oder allenfalls im demnächst zu revidierenden Anag Aufnahme bzw. eine Präzisierung finden soll. Das ist letztlich sekundär.

Primär wichtig für uns als Vertreter der Minderheit ist, dass die gerichtlich angeordnete Landesverweisung aufrechterhalten bleibt und von den ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen im Anag ergänzt wird.

Deshalb bitte ich Sie, hier der Minderheit zuzustimmen.