Siegrist Ulrich · Nationalrat · 2001-06-18
Siegrist Ulrich · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-06-18
Wortprotokoll
Bei der Differenz geht es um Folgendes: Die Bestimmung, die zur Diskussion steht, sieht in ihrer heutigen Fassung vor, dass Personen dann keinen Waffenerwerbsschein erhalten, wenn sie im Strafregister eingetragen sind:
1. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet - in diesem Punkt besteht keine Differenz;
2. wegen wiederholt begangenen Vergehen - in diesem Punkt besteht auch keine Differenz;
3. wegen wiederholt begangenen Verbrechen.
In diesem Punkt besteht eine Differenz, nachdem unser Rat im ersten Durchgang im März entschieden hat, dass bei Verbrechen schon nach der erstmaligen und nicht erst nach der wiederholten Begehung der Waffenerwerbsschein nicht erhältlich ist.
Sie haben damals dem entsprechenden Antrag der Kommission mit 55 zu 45 Stimmen zugestimmt.
Der Ständerat ist dieser Änderung nicht gefolgt. Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen nun, aus folgenden Gründen auf die Linie des Ständerates einzuschwenken:
1. Eigentlich zielte das ursprüngliche Gesetzespaket auf die Straffung der Verfahren und gar nicht auf materielle Änderungen ab.
2. Wie uns Herr Bundesrat Couchepin in der Frühjahrssession 2001 versichert hat, ist zurzeit ein Paket mit materieller Überprüfung und allfälligen materiellen Änderungen der Gesetze in Vorbereitung.
3. Die Bestimmung ist inhaltlich an sich gar nicht von so grosser Bedeutung. Wenn sich nämlich bei einem Verbrechen eine gewalttätige oder eine gemeingefährliche Gesinnung offenbart, kann - auch gemäss den heutigen Bestimmungen - schon nach der erstmaligen Tat auf den Waffenerwerbsschein verzichtet werden. Es kann also nur um solche Verbrechen gehen, bei denen sich keine besonders gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart. Bei diesen Verbrechen soll nach Meinung der Kommissionsmehrheit weiterhin die Bestimmung gelten, wonach nur nach wiederholter Tat auf den Erwerbsschein verzichtet werden kann.
In diesem Sinne beantragt Ihnen die Kommission mit 11 zu 9 Stimmen, der Formulierung von Bundesrat und Ständerat zu folgen, d. h., es bei der heutigen Regelung zu belassen.