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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-12-12

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-12

Wortprotokoll

Zuerst zu Artikel 7c Absatz 2, "Mitwirkung des Arbeitgebers": Der Begriff "einladen" hat in der SGK wie zuvor schon im Ständerat zu Diskussionen Anlass gegeben. "Einladen" ist kein Begriff in der Rechtsetzung. Das Wort "einladen" enthält keine Verpflichtung, sondern den Wunsch an die Arbeitgeber, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter nicht während einer Massnahmenphase zu kündigen. Für eine Einladung braucht es daher nach Ansicht der Kommissionsmehrheit keine gesetzliche Grundlage. Frühinterventions- oder Integrationsmassnahmen bei einem Arbeitgeber können ohne ihn gar nicht durchgeführt werden. Deshalb braucht es Gespräche, und es wird eine Zielvereinbarung zwischen der IV-Stelle und dem Arbeitgeber abgeschlossen.

Die knappe Mehrheit der SGK - das Abstimmungsergebnis lautete 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung - folgt dem Ständerat, weil eine Gesetzesbestimmung ohne Verbindlichkeit deklaratorisch sein mag, aber nicht wirksam ist.

[PAGE 2176] Zu Artikel 14a Absatz 3, zur Dauer der Integrationsmassnahmen: Integrationsmassnahmen der 5. IV-Revision sind insbesondere für Menschen mit psychischen Problemen gedacht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die geltende gesetzliche Regelung nicht genügt, weil die Limitierung auf höchstens zwei Jahre bei Menschen, die psychisch labil sind, nicht reicht. Gerade junge Menschen mit psychischen Leiden müssen zielführend gefördert werden, um sie nicht im jungen Alter zu Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern zu machen. Integrationsmassnahmen sollen Menschen für eine eigentliche berufliche Massnahme fit machen, sei es durch eine Ausbildung oder eine Umschulung. Heute findet ein grosser Teil solcher Massnahmen im institutionellen Rahmen statt, weshalb die Kommissionsmehrheit der Ansicht ist, dass die Verlängerungsmöglichkeit nicht bloss für den ersten Arbeitsmarkt gelten soll.

Kurz zu den Kosten: Für berufliche Massnahmen werden pro Jahr insgesamt rund 500 bis 540 Millionen Franken ausgegeben; davon entfallen rund 24 Millionen Franken auf diese Integrationsbestimmung gemäss Artikel 14a Absatz 3. Diese Zahlen belegen, dass mit dem Instrumentarium vorsichtig umgegangen wird und die Leistungen spezifisch auf die Person abgestimmt werden.

Ich bitte Sie daher im Namen der Kommissionsmehrheit - der Entscheid fiel mit 12 zu 10 Stimmen -, dem Ständerat zu folgen.

Zu Artikel 16 Absatz 1: Es mag da als Inkonsequenz erscheinen, dass die Frage der behinderungsbedingten Mehrkosten nicht in das dritte Paket verschoben worden ist. Das ist nämlich der einzige der heute zur Diskussion stehenden Artikel, in dem von behinderungsbedingten Mehrkosten die Rede ist. Aber hier geht es um die erstmalige berufliche Ausbildung, also um Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen. Diese haben Anspruch auf Ersatzleistungen bezüglich der behinderungsbedingten Mehrkosten.

Die Kommission entschied mit 13 zu 12 Stimmen, die behinderungsbedingten Mehrkosten in das Gesetz aufzunehmen.

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