Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2012-12-12
Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-12
Wortprotokoll
Zu Artikel 23 Absatz 1a: Herr Lohr hat Ihnen bereits erklärt, worum es in seinem Minderheitsantrag geht. Wir unterstützen ihn. Anders als Bundesrat und Ständerat schlägt die Kommissionsmehrheit vor, die Grundentschädigung an Personen ohne Unterhaltspflichten zu kürzen, auf 70 statt wie bisher 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens. Dieser Ansatz entspräche der Regelung in der Arbeitslosenversicherung.
Der Antrag der Mehrheit ist abzulehnen, weil er der so wichtigen Eingliederungsorientierung der IV zuwiderläuft. Die vorgeschlagene Senkung würde dazu führen, dass eine Person, welche bisher ein Krankenversicherungstaggeld von 80 Prozent erhalten hat, mit einer Leistungskürzung bestraft würde, sobald sie sich Eingliederungsmassnahmen der IV unterzieht. Ziel muss es aber sein, dass sich Personen mit Leistungseinschränkungen möglichst schnell in einen Eingliederungsprozess begeben. Eine Kürzung der Grundentschädigung, wie sie von der Kommissionsmehrheit beantragt wird, würde sie aber lange davon abhalten. Um die Eingliederungsorientierung der IV zu unterstützen, muss sich das Taggeld der IV wie bis anhin an den Taggeldern der Kranken- und der Unfallversicherung orientieren und nicht an jenem der Arbeitslosenversicherung. Der Bundesrat legt den Fokus auch bei der IV-Revision 6b auf die berufliche Eingliederung. Das macht Sinn, auch im Hinblick auf eine nachhaltige Sanierung der IV. Mit der beantragten Kürzung der Grundentschädigung wird ein negativer Anreiz gesetzt, der die Eingliederung erschwert, anstatt sie zu fördern. Das läuft gegen die Eingliederungsorientierung und gegen die Sanierung der IV und ist daher abzulehnen.
Ich bitte Sie, hier die Minderheit zu unterstützen.
Dann noch zu Artikel 42 Absatz 3, zur Hilflosenentschädigung: Hier unterstützt die CVP/EVP-Fraktion die Mehrheit. Die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung wurde im Jahr 2004 im Rahmen der 4. IV-Revision eingeführt. Ziel war es, für Personen mit psychischer oder leichter geistiger Beeinträchtigung den Zugang zu einer Hilflosenentschädigung zu öffnen, weil das damalige System der Hilflosenentschädigung auf Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung zugeschnitten war. Absicht des Bundesrates und Gegenstand der politischen Diskussion war es, auch für Personen mit psychischer und geistiger Beeinträchtigung, welche die Tätigkeiten zwar körperlich ausführen können, es aber aus psychischen Gründen nicht machen, eine Hilfe anzubieten. Es geht dabei um eine Begleitung, damit die Menschen alleine wohnen können, für den Fall, dass sie nicht in der Lage sind, die Wohnung alleine zu verlassen, oder dass sie sich dauerhaft isolieren würden. Es geht also um eine indirekte Hilfe. Unglücklicherweise ist der entsprechende Gesetzestext sehr vage formuliert. Das Bundesgericht hat deshalb den Anspruch auch für körperlich behinderte Menschen und auch auf die direkte Hilfe angewendet.
Es geht hier also nicht um den Abbau von Leistungen, sondern es geht um das Vermeiden nichtbeabsichtigter künftiger Mehrkosten, welche durch den Bundesgerichtsentscheid entstehen. Die Mehrheit will das, was man im Rahmen der 4. IV-Revision diskutiert hat, im Gesetz richtig notieren.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.