de Courten Thomas · Nationalrat · 2012-12-12
de Courten Thomas · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-12
Wortprotokoll
Ziel der heute diskutierten Revision ist die nachhaltige Sanierung der IV. Selbstverständlich ist es auch eine Gelegenheit, die Leistungen der IV dahingehend zu überprüfen, ob sie jenen Benachteiligten unserer Gesellschaft zugutekommen, die sie auch wirklich benötigen, und in dem Umfang, in dem dies tatsächlich notwendig ist. Diesem zentralen Grundsatz unserer Sozialversicherungssysteme muss mit der vorliegenden Revision auch in der IV wieder Geltung verschafft werden.
Mit Artikel 23 Absatz 1a, wie ihn die Mehrheit Ihrer Kommission vorschlägt, wird die Grundentschädigung für Versicherte ohne Unterhaltspflicht von 80 Prozent des Taggelds nach Artikel 24 Absatz 1 auf 70 Prozent abgesenkt. Das ist erstens eine Angleichung an die Arbeitslosenversicherung, die ebenfalls eine Unterscheidung vornimmt zwischen unterhaltspflichtigen Personen, die zusätzlich Kindergeld oder weitere Leistungen erhalten und auch erhalten sollen, und Personen, die keine Unterhaltspflichten haben. Es ist für mich nicht einsichtig, wieso da bisher ein Unterschied zwischen der Arbeitslosenversicherung und der IV bestand. Ich kann zweitens auch das Argument nicht nachvollziehen, das sei ein falscher Anreiz zur Integration. Ich bin von der gegensätzlichen Position überzeugt. Ich finde, dass es ein zusätzlicher Anreiz ist, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen. Es ist drittens eine Anpassung, die keinem wirklich wehtut. Dennoch ist das Einsparpotenzial mit rund 38 Millionen Franken erheblich. Es macht Sinn, davon auszugehen, dass diejenigen Personen, die keine Unterhaltspflichten haben, weniger Geld benötigen als unterhaltspflichtige. Die sozialpolitische Abfederung ist mit den Buchstaben a und b jedenfalls gewährleistet.
Ich bitte Sie deshalb, bei Artikel 23 Absatz 1a dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Zu Artikel 42 Absatz 3: Die geltende Formulierung von Absatz 3 erlaubt es nicht, den ursprünglich eng gefassten Ansatz umzusetzen, der vorsah, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung auf Personen mit psychischer oder geistiger Beeinträchtigung zu begrenzen, das heisst auf diejenigen, die indirekte Hilfe benötigen. Steht die Leistung Menschen offen, deren körperliche Gesundheit beeinträchtigt ist, wird der ursprüngliche und einzige Zweck der lebenspraktischen Begleitung entfremdet. Körperlich beeinträchtigte Personen haben seit Inkrafttreten des IVG, also seit dem 1. Januar 1960, ohne Einschränkung Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Deshalb muss wieder das im Rahmen der 4. IV-Revision ausgearbeitete Modell Gültigkeit haben, und die Leistungsempfänger müssen eindeutig benannt werden.
Mit dieser Ergänzung wird beabsichtigt, den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers klar und eindeutig im Gesetz festzuhalten. Zudem soll verhindert werden, dass es aufgrund der bisher erfolgten Rechtsprechung zu einer ungewollten Mengenausweitung und damit auch zu einem erheblichen Anstieg der Kosten bei diesen Leistungen kommt.
Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion, auch hier der Mehrheit und dem Bundesrat zu folgen.