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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-12-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-12-13

Wortprotokoll

Die nationale Kommission zur Verhütung von Folter wurde bekanntlich am 1. Januar 2010 eingesetzt. Diese Kommission ist also seit diesem Datum an der Arbeit. Im Verlauf des ersten Jahres hat sie Erfahrungen zu ihrer Tätigkeit und zur Erledigung ihrer Aufgaben gesammelt und dann auch die nötigen Anpassungen vorgenommen. Im ersten Jahr wurden z. B. vier Kantonen Besuche abgestattet, im zweiten Jahr waren es bereits über zehn Kantone; da hat sich bereits etwas entwickelt.

In der Motion wird verlangt, die Rahmenbedingungen für die Arbeit der nationalen Kommission in vier Punkten präziser zu regeln. Ich möchte Ihnen gerne begründen, weshalb der Bundesrat Ihnen diese Motion zur Ablehnung empfiehlt:

1. Die Bezeichnung dieser Kommission leitet sich direkt aus dem Fakultativprotokoll ab. Es ist das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Dieses Fakultativprotokoll ist die Grundlage für das entsprechende Gesetz und hat dieser Kommission dann auch den Namen gegeben.

2. Im Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter wird der Kommission eine hohe Autonomie zugebilligt. Sie soll ihre Arbeitsweise wie auch ihre Organisation selber bestimmen können. Das trifft übrigens auch auf die Kommunikation und auf die Information der Öffentlichkeit zu.

Die Unabhängigkeit dieser Kommission ist sehr wichtig, sie ist zentral. Wir dürfen von ihr erwarten, dass sie ihre Aufgaben professionell wahrnimmt. Deshalb wählen wir auch Fachleute in diese Kommission. Dass die Kommission manchmal unbequem ist und unbequeme Dinge auch ans Tageslicht bringt, damit müssen wir leben; ich glaube, das ist wichtig. Aber noch einmal: Wir dürfen von dieser Kommission Professionalität und Qualität erwarten; das haben wir bis jetzt auch weitgehend erhalten.

3. Gemäss der aktuellen Praxis besprechen die Mitglieder der Delegation nach dem Besuch einer entsprechenden Institution jeweils ihre Feststellungen mit den zuständigen Organen der Kantone. Das ist die Behörde, an die sich die Kommission wendet, weil diese auch die entsprechende Aufsichtsfunktion wahrnimmt. Eine Publikation der Berichte findet erst statt, wenn eine Stellungnahme seitens des Kantons vorliegt. Es wird also zuerst die Stellungnahme des Kantons eingeholt.

4. Die nationale Kommission zur Verhütung von Folter kann die Mittel, die sie benötigt, beantragen. Diese werden selbstverständlich von Jahr zu Jahr überprüft und, wie das üblich ist, dann im Rahmen des Budgets entsprechend festgelegt.

Aufgrund dieser Ausführungen und aufgrund der Tatsache, dass diese Kommission ihre Tätigkeit erst vor kurzer Zeit aufgenommen hat, sieht der Bundesrat im Moment kein Bedürfnis für eine Änderung der bestehenden Gesetzesbestimmungen.

Ich empfehle Ihnen, diese Kommission arbeiten zu lassen. Allfällige Feinjustierungen, Anpassungen können auch nach einigen Jahren vorgenommen werden.

Im heutigen Zeitpunkt beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion abzulehnen.