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Minder Thomas · Ständerat · 2012-11-26

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-11-26

Wortprotokoll

Bei Ziffer 1 geht es darum, dass einer Volksinitiative nur ein einziger Gegenvorschlag gegenübergestellt werden darf und nicht gleichzeitig deren zwei. Mit "Gegenvorschlag" meine ich sowohl direkte wie auch indirekte Gegenvorschläge. Meine Einschränkung würde jedoch nur jene indirekten Gegenvorschläge betreffen, welche mit der Initiative gekoppelt sind, sprich diejenigen Gegenvorschläge, die eine bedingte Publikation im Bundesblatt vorsehen, also erst nach einer etwaigen Ablehnung der Initiative ins Bundesblatt gelangen. Wenn indirekte Gegenvorschläge jedoch sowieso in Kraft treten, unabhängig von der Initiative, so werden diese von meinem Vorschlag nicht tangiert.

Wieso sollten wir am Abstimmungssonntag der Volksinitiative bloss einen einzigen Gegenvorschlag gegenüberstellen? Weil es aus Sicht der Stimmberechtigten unabdingbar ist, dass für ihre unverfälschte Stimmabgabe der Initiative nur eine Vorlage gegenübersteht. Diese Gegenkonstruktion muss die Einheit der Materie wahren, genauso, wie es auch die Volksinitiative tun muss. Bei zwei oder noch mehr Vorlagen ist diese Einheit der Materie offensichtlich nicht mehr gewahrt; ansonsten hätte man ja die Artikel in einer einzigen Vorlage zusammengefasst.

Wenn dem Volk gleichzeitig zwei Gegenvorschläge präsentiert werden, ein direkter und ein indirekter, wie das bei der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" die Absicht war, ist dies rein technischer Natur. Mit dem direkten Gegenvorschlag wollte man im Abstimmungscouvert auch einen Zettel haben - dies, obwohl der Ständerat bekanntlich jahrelang gesagt hatte, dieses Thema gehöre ins Aktienrecht und nicht in die Verfassung. Die taktischen Überlegungen wurden also stärker gewichtet als die inhaltlichen, obwohl das kaum jemand zugeben würde. Keiner hier im Saal würde behaupten, die Boni-Steuer gehöre in die Verfassung. Diese taktischen Spielereien sollten aufhören, und zwar nicht nur, weil der direkte Gegenvorschlag, wie das Beispiel der Boni-Steuer zeigte, nicht stufengerecht war, sondern auch darum, [PAGE 954] weil für den Bürger an der Urne kein unverfälschtes Abstimmen mehr möglich ist.

Da war das Parlament fünf Jahre lang mit meinem Initiativtext überfordert, und nun soll der Bürger an einem einzigen Wochenende zwischen einem indirekten Gegenvorschlag, einem direkten Gegenvorschlag, dem geltenden Recht und dem Initiativtext unterscheiden. Mit vier verschiedenen Vorlagen und nur zwei Zetteln im Abstimmungscouvert, einem für die Initiative und einem für den direkten Gegenvorschlag, vergewaltigen wir den Bürger und die direkte Demokratie. Damit ein solcher Blödsinn, der mir damals auch den Kragen zum Platzen brachte, nicht passiert, sollten wir das eigentlich korrigieren.

Meines Wissens hat das Parlament glücklicherweise seit 121 Jahren noch nie gleichzeitig über zwei Gegenvorschläge votiert. Ich bin froh, dass mithilfe der grünliberalen Fraktion der Nationalrat das schlussendlich begriffen und die Boni-Steuer begraben hat. Es gab aber auch andere Versuche für zwei Gegenvorschläge, nicht nur jenen vom vergangenen Sommer. So wollte der Bundesrat 1885 einer Mieterschutz-Initiative gleichzeitig mit einem direkten wie auch mit einem indirekten Gegenvorschlag gegenübertreten. Doch auch dieses Vorhaben wurde gerügt. So kritisierte damals der bekannte Staatsrechtler Professor Auer, die Verknüpfung von direktem und indirektem Gegenvorschlag könne zu einer rechtlich problematischen Bevorzugung der Gegenvorschläge führen, indem das Recht auf eine freie und unverfälschte Willensäusserung der Stimmberechtigten - wie sie übrigens auch die Bundesverfassung verlangt - beeinträchtigt werde. Die Bundesversammlung sistierte dann in diesem Fall folgerichtig den einen Gegenvorschlag.

Damit wir in Zukunft keine Diskussionen mehr über solche Taktierereien haben, sollten wir uns auf einen einzigen Gegenvorschlag beschränken.

Zu Ziffer 2 und damit zur zweiten Forderung: Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenvorschlag gegenübergestellt, so sollte man die Fragen auf dem Stimmzettel anders platzieren. Zuerst sollte man nämlich die übergeordnete Eventualfrage stellen, ob man die Initiative oder den Gegenvorschlag bevorzugt. Dann erst sollten die zwei untergeordneten Fragen kommen, ob man die Initiative dem geltenden Recht vorzieht und ob man den Gegenvorschlag dem geltenden Recht vorzieht. Die Stimmberechtigten können so zu allen Fragen Stellung beziehen oder sich der Stimme enthalten, egal wie sie bei der Eingangsfrage votiert haben. Doch am Abstimmungssonntag gewinnt jene Vorlage, welche bei der Eventualfrage obsiegt hat. Dieses leicht geänderte Prozedere hat den Vorteil, dass nicht mehr taktiert werden kann und die Sache ehrlicher ist.

Wenn der Bundesrat nun in seiner Stellungnahme schreibt, das heutige Verfahren führe als einziges zu einem klaren Ergebnis, so ist das falsch. Mit dem heutigen Verfahren können paradoxe Situationen entstehen. Ich nenne Ihnen ein Beispiel: Eine Initiative könnte angenommen werden, obschon in der Stichfrage - auch wenn sie nicht zum Zuge kommt - der Gegenvorschlag mehr Stimmen erhielt. Diese Variante ist möglich, das kann der Bundesrat nicht von der Hand weisen. Verfassungsänderungen sollten vermieden werden, wenn solche Zirkelschlüsse vorliegen.

Mein Vorschlag ist also definitiv der ehrlichere. Das Verfahren mit der Eventualfrage setzt genau hier an. Es lässt bloss noch dann Verfassungsänderungen zu, wenn diese zuerst bei der Eventualfrage gegenüber der konkurrenzierenden Vorlage obsiegen und wenn sie von Volk und Ständen auch dem geltenden Recht vorgezogen werden. Bei paradoxen, widersprüchlichen Abstimmungsresultaten gibt es keine Verfassungsänderung mehr.

Noch eine kleine historische Anekdote: Nach Einführung des Initiativrechts für Teilrevisionen - das war 1891 - war es gerade der Ständerat, der eigentlich das doppelte Ja erlauben wollte, dies mit einer vorgängigen Eventualfrage. Unsere Vorfahren haben jedoch der Grossen Kammer nachgegeben, und das doppelte Ja blieb hundert Jahre verboten.

Nun noch zu Ziffer 3: Diese nimmt die Problematik des Abstimmungsverfahrens bei bedingtem Rückzug von Volksinitiativen auf. Am 3. März 2013 stimmen wir über das Referendum zum Raumplanungsgesetz ab. Versetzen Sie sich einmal in die Lage von Befürwortern der bedingt zurückgezogenen Landschafts-Initiative. Sollen diese nun dem Raumplanungsgesetz zustimmen, um zumindest eine Verbesserung des Status quo erzielen zu können, oder sollen sie doch lieber mit einer Ablehnung taktieren, um die von ihnen bevorzugte Volksinitiative zu reaktivieren? Die Landschafts-Initiative käme dann an einem separaten Termin, wahrscheinlich noch im Herbst 2013, an die Urne. Sie sehen, es finden hier ganz klar keine unverfälschten Stimmabgaben statt. Artikel 34 der Bundesverfassung zur Garantie der politischen Rechte wird auch hier verletzt, da sich die Stimmberechtigten in einem Dilemma befinden. Die gleiche Zwickmühle gilt übrigens analog für die Befürworter des Status quo. Wenn sie das Raumplanungsgesetz zwar schlecht finden, so käme aber mit der Ablehnung oder der Annahme des Referendums wieder die aus ihrer Sicht noch schlimmere Landschafts-Initiative an die Urne. Auch diese Bürger können sich also nicht frei äussern und müssen taktisch abstimmen.

Meine Idee ist ganz einfach und simpel. Ich möchte beide Vorlagen gleichzeitig an die Urne bringen, sprich: Am 3. März 2013 würde, um bei diesem Beispiel zu bleiben, sowohl über das Raumplanungsgesetz als auch über die Landschafts-Initiative abgestimmt. Das ist übrigens kein Novum. Im letzten Jahrhundert kam es mehrere Male vor, dass gleichzeitig über eine Volksinitiative und über den indirekten Gegenvorschlag abgestimmt wurde, und zwar aufgrund eines Referendums. Beispiele sind das Gewässerschutzgesetz im Jahre 1992, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung 1994 oder die eidgenössische Volksinitiative "zum Ausbau von AHV und IV" und ihr Gegenvorschlag, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, im Jahre 1995.

Zuletzt noch ein Gedanke: Gestern Sonntag haben schweizweit nur gerade 27 Prozent der Stimmberechtigten an der Abstimmung über das Tierseuchengesetz partizipiert. Das ist der absolute Negativrekord seit der Einführung des Gesetzesreferendums vor 138 Jahren. Zwei separate Abstimmungstermine zum gleichen Thema fördern geradezu solche Tendenzen und somit die Politikverdrossenheit. Ökonomischer wäre ein einziger Urnengang sowieso. Die "Weltwoche" ist in einem kürzlich erschienenen Artikel auf satte 15,5 Millionen Franken für die Durchführung einer Abstimmung gekommen.